AS 2021 327
Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)
Änderung vom 6. Mai 2021
Das Bundesgericht
verordnet:
I
Das Reglement vom 20. November 20061 für das Bundesgericht wird wie folgt geändert:
Art. 27 Organisation
Die Abteilungen organisieren sich selbst, soweit die Organisation nicht durch das BGG und durch dieses Reglement vorgegeben ist.
Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung kann im Einverständnis mit der Abteilung und dem betroffenen Richter oder der betroffenen Richterin diesem oder dieser die Behandlung von bestimmten Materien in der Eigenschaft als Vorsitzender oder Vorsitzende des Spruchkörpers (präsidierendes Mitglied) übertragen.
Art. 40 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3
Der Spruchkörper wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Abteilung oder durch das präsidierende Mitglied im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 dieses Reglements gebildet.
Der Präsident oder die Präsidentin oder das präsidierende Mitglied berücksichtigt neben den zwingenden Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände:
Entscheidet die Abteilung in Fünferbesetzung, so hat der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung den Vorsitz. Artikel 19 Absatz 2 BGG bleibt vorbehalten.
2021-1889 AS 2021 327 Bundesgericht. R AS 2021 327
II
Dieses Reglement tritt am1. Juli 2021 in Kraft.
6. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Martha Niquille Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin