AS 2021 340

Verordnung
über die Bekanntgabe von Preisen
(Preisbekanntgabeverordnung, PBV)

Änderung vom 19. Mai 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19781 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 2 und 2bis

Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar oder gut hörbar zu umschreiben.

Die wesentlichen Kriterien sind im Werbemittel bekanntzugeben. Sie können auch mittels Referenz auf eine digitale Quelle bekanntgegeben werden, wenn:

  1. die Referenz im Werbemittel gut lesbar oder gut hörbar ist; und

  2. die wesentlichen Kriterien in der digitalen Quelle unmittelbar zugänglich, leicht sichtbar und gut lesbar sind.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2021 in Kraft.

19. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 2021-1712 AS 2021 340 Preisbekanntgabeverordnung AS 2021 340