AS 2021 346

Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)

Änderung vom 4. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 33 Bst. e

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 37d Abs. 3 Einleitungssatz

Sie besteht aus 18 Mitgliedern; davon vertreten:

Art. 37e Abs. 2 Einleitungssatz

Sie besteht aus 16 Mitgliedern; davon vertreten:

Art. 37f Abs. 1 und 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und k

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Sie besteht aus 16 Mitgliedern; davon vertreten:

  1. eine Person die Ärzteschaft;

  2. eine Person die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und die Pflegeheime.

Art. 62 Abs. 2

Aufgehoben 2021-1908 AS 2021 346 Krankenversicherung. V AS 2021 346

II

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2021 in Kraft.

4. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr