AS 2021 346
Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)
Änderung vom 4. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 33 Bst. e
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 37d Abs. 3 Einleitungssatz
Sie besteht aus 18 Mitgliedern; davon vertreten:
Art. 37e Abs. 2 Einleitungssatz
Sie besteht aus 16 Mitgliedern; davon vertreten:
Art. 37f Abs. 1 und 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und k
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Sie besteht aus 16 Mitgliedern; davon vertreten:
eine Person die Ärzteschaft;
eine Person die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und die Pflegeheime.
Art. 62 Abs. 2
Aufgehoben 2021-1908 AS 2021 346 Krankenversicherung. V AS 2021 346
II
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2021 in Kraft.
4. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |