AS 2021 356

Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Härtefallverordnung)

Änderung vom 18. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. a Ziff. 1

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 8a Abs. 2

Für Unternehmen nach Absatz 1 belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 30 Prozent des Jahresumsatzes und auf höchstens 1,5 Millionen Franken, wenn der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückgegangen ist.

Art. 8d Abs. 2 und 3

Bezieht ein Unternehmen Hilfen sowohl nach Artikel 8 als auch nach Artikel 8a Absatz 1 oder 8c Absatz 1, so dürfen diese Hilfen insgesamt weder 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 noch 15 Millionen Franken überschreiten.

Bezieht ein Unternehmen Hilfen sowohl nach Artikel 8 als auch nach Artikel 8a Absatz 2 oder 8c Absatz 2, so dürfen diese Hilfen insgesamt weder 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 noch 15 Millionen Franken überschreiten.

2021-1827 AS 2021 356 Covid-19-Härtefallverordnung AS 2021 356

Art. 15 Zusatzbeiträge des Bundes

im Jahr 2019 und zu 10 Prozent nach der durchschnittlichen Anzahl Logiernächte in den Jahren 2017, 2018 und 2019.

Die prozentuale Aufteilung der Zusatzbeiträge auf die einzelnen Kantone wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Die Anteile der Kantone sind im Anhang aufgeführt.

Die Kantone setzen ihre Anteile für die ergänzende Unterstützung von Unternehmen nach Artikel 2 ein, die in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-

besonders betroffen sind und an denen ein gewichtiges kantonales Interesse besteht. Sie können zur ergänzenden Unterstützung auch Vorleistungen zählen, die sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 25. September 2020 erbracht haben.

Sie regeln die ergänzende Unterstützung im Rahmen von Artikel 12 des Covid-19- Gesetzes.

Sie können dabei von den Vorgaben nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe c sowie 8–8d dieser Verordnung abweichen; hat ein Unternehmen bereits eine branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfe erhalten, so ist dieser Betrag von der ergänzenden Unterstützung nach diesem Artikel abzuziehen. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung bleiben anwendbar.

Art. 18 Abs. 2

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

II

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

III

18. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 18. Juni 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Covid-19-Härtefallverordnung AS 2021 356

Anhang

(Art. 15 Abs. 2) Prozentualer Anteil je Kanton am Zusatzbeitrag des Bundes Verteilschlüssel nach Artikel 15 Absatz 1 Nr. Kanton Anteil in Prozent

ZH 19,87 %

BE 11,93 %

LU 4,39 %

UR 0,36 %

SZ 1,53 %

OW 0,52 %

NW 0,49 %

GL 0,43 %

ZG 2,21 %

FR 2,88 %

SO 2,65 %

BL 2,88 %

SH 0,95 %

AR 0,65 %

AI 0,18 %

SG 5,31 %

GR 3,24 %

AG 6,13 %

TG 2,53 %

TI 4,40 %

VD 8,39 %

VS 3,87 %

NE 2,04 %

GE 7,11 %

JU 0,70 % Total 100 % Covid-19-Härtefallverordnung AS 2021 356