AS 2021 36

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Uhrmacherin/Uhrmacher
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ)

Änderung vom 22. Dezember 2020

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:

I

Die Verordnung des SBFI vom 19. Dezember 20141 über die berufliche Grundbildung Uhrmacherin/Uhrmacher mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2, d Einleitungssatz und Ziff. 3 sowie Abs. 2 und 3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 7 Abs. 1

Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Fertigen von branchenspezifischen 100 100 80 – 280 Werkzeugen und Ausrüstung (einschliesslich: Anwenden der (20) Richtlinien bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz) – Zusammensetzen von Einzelteilen 200 160 40 40 440 – Feineinstellen und Regulieren – 40 40 – 80 – Reparieren und Instandsetzen 60 60 120 160 400 (Kundendienst) – Durchführen von Analysen – 80 160 240 Total 360 360 360 360 1440 2021-0055 AS 2021 36 Berufliche Grundbildung Uhrmacherin/Uhrmacher mit EFZ. AS 2021 36 Unterricht1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

  1. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480

  2. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 520 520 520 520 2080

Art. 10 Sachüberschrift., Einleitungssatz sowie Bst. c und d Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Abschluss, der als gleichwertig zur Uhrmacherin und zum Uhrmacher EFZ gilt, mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Uhrmacherin und des Uhrmachers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 16 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft; 2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen; 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden; 4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1. Zusammensetzen von Einzelteilen 20 % 2. Feineinstellen und Regulieren 20 % 3. Reparieren und Instandsetzen (Kundendienst) 40 % 4. Schwerpunktbezogene Handlungskompetenzen 20 % (gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. a oder b)

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung schriftlich geprüft und umfasst alle Handlungskompetenzbereiche;

Berufliche Grundbildung Uhrmacherin/Uhrmacher mit EFZ. AS 2021 36

Art. 26a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 2020

Lernende, die ihre Bildung als Uhrmacherin oder Uhrmacher EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. Dezember 2020 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Uhrmacherin und Uhrmacher EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

22. Dezember 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor Berufliche Grundbildung Uhrmacherin/Uhrmacher mit EFZ. AS 2021 36