AS 2021 402
Verordnung
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
Änderung vom 18. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19911 wird wie folgt geändert:
Art. 53a Schwellenwert
Die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 AIG gilt in denjenigen Berufsarten nach der Schweizer Berufsnomenklatur2, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert gilt als erreicht oder überschritten, wenn die Arbeitslosenquote ihn im Durchschnitt des vierten Quartals des Vorjahres und der ersten drei Quartale des laufenden Jahres erreicht oder überschritten hat.
Die Arbeitslosenquote basiert auf der Arbeitsmarktstatistik des SECO. Sie entspricht dem Quotienten aus der Anzahl der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Arbeitslosen und der Anzahl der Erwerbstätigen.
Art. 53e Antragsrecht der Kantone
Ein Kanton kann beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beantragen, dass eine Berufsart, in der die Arbeitslosenquote den Schwellenwert auf seinem Kantonsgebiet erreicht oder überschreitet, ebenfalls der Stellenmeldepflicht unterstellt wird.
Mehrere Kantone können gemeinsam einen Antrag stellen, wenn auf ihren Kantonsgebieten die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Stellenmeldepflicht wird jeweils auf ein Jahr befristet.
www.statistik.admin.ch > Statistiken finden > 03 Arbeit und Erwerb > Nomenklaturen > Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19.
2021-2188 AS 2021 402 Arbeitsvermittlungsverordnung AS 2021 402 Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 53f Liste der Berufsarten
Das WBF legt jährlich im vierten Quartal für das Folgejahr fest:
die Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet;
die Berufsarten, in denen die kantonale Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder überschreitet und für die das WBF den entsprechenden Antrag nach Artikel 53e gutgeheissen hat.
II
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2021 in Kraft.
18. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |