AS 2021 417

Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Änderung vom 30. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 4

J+S-Leiterinnen und -Leiter, die zuletzt im Jahr 2019 eine J+S-Aus- oder -Weiterbildung erfolgreich absolviert haben, bleiben vorläufig berechtigt, J+S-Angebote durchzuführen.

Art. 22 Abs. 2bis

Kann in J+S-Kursen als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus die erforderliche Mindestanzahl von Aktivitäten nicht eingehalten werden, so gewährt das BASPO Beiträge; die Beiträge werden für die tatsächlich durchgeführten Aktivitäten gewährt.

Art. 23a Sonderbeitrag

Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisatoren von J+S-Angeboten mit Sonderbeiträgen unterstützen.

Einen Sonderbeitrag erhalten Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergruppen1, 2 und 3 sowie nationale Sportverbände der Nutzergruppe 4, die ein J+S-Angebot mit Aktivitäten im Zeitraum zwischen dem1. Januar 2021 und dem 26. Dezember 2021 abgeschlossen haben.

2021-2280 AS 2021 417 Sportförderungsverordnung AS 2021 417

Der Sonderbeitrag errechnet sich als Prozentsatz auf den Beiträgen, die der Organisator für seine im Jahr 2019 abgeschlossenen J+S-Angebote erhalten hat. Der Prozentsatz ist für alle Organisatoren identisch; er beträgt höchstens 50 Prozent der im Jahr 2019 bezogenen Beiträge.

Für Organisatoren nach Absatz 2, die im Jahr 2019 keine J+S-Angebote abgeschlossen haben, errechnet sich der Beitrag auf Basis der im Jahr 2018 abgeschlossenen Angebote.

Für Organisatoren nach Absatz 2, die erstmals im Jahr 2020 ein J+S-Angebot abgeschlossen haben, errechnet sich der Beitrag auf der Basis der im Jahr 2020 abgeschlossenen Angebote.

Art. 63a Anpassungen der Studiengänge während der Covid-19-Epidemie

Die EHSM kann Studiengänge, Weiterbildungen und Kompetenznachweise, die als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht nach den Vorgaben des jeweils gültigen Modulhandbuchs durchgeführt werden können, bezüglich Inhalt, Zeitpunkt, Form und Umfang in anderer geeigneter Weise, die der Zielsetzung des Studiengangs entspricht, durchführen. Sie kann die Eignungsabklärungen zur Aufnahme ins Studium anpassen.

Müssen Studierende als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus Lehrveranstaltungen oder Kompetenznachweise verschieben oder absagen, sich von ihnen abmelden oder ihnen fernbleiben, so ergeben sich für sie keine Gebührenfolgen.

Studierende, die als Folge eines angeordneten Militär-, Zivilschutz- oder Zivildiensteinsatzes zur Bekämpfung des Coronavirus während mehr als drei Wochen dem Unterricht fernbleiben mussten, haben das Recht, sich nachträglich für das Studiensemester beurlauben zu lassen. Geleistete Studiengebühren werden rückerstattet.

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2022 in Kraft.

Artikel 23a tritt am1. August 2021 in Kraft.

Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

30. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr