AS 2021 437
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Übersetzung
Abkommen vom 17. September 1992
zwischen den EFTA-Staaten und Israel Beschluss Nr. 2/2018 des Gemischten Ausschusses Änderung des im Abkommen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Anhang I nicht unter das Abkommen fallende Erzeugnisse
Abgeschlossen in Genf am 21. November 2018 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 18. Mai 2021 In Kraft getreten für die Schweiz am1. August 2021
Der Gemischte Ausschuss, In Anbetracht der Tatsache, dass die Änderungen an Protokoll A zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel (nachfolgend als das «Abkommen» bezeichnet)1 Anpassungen an Anhang I des Abkommens erfordern, Gestützt auf Artikel 30 des Abkommens, wonach der Gemischte Ausschuss beschliessen kann, die Protokolle zum Abkommen zu ändern, beschliesst folgendes:
1. Der Wortlaut von Anhang I zum Abkommen wird mit dem Wortlaut im Anhang2 zu diesem Beschluss ersetzt. 2. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben, der sie den Vertragsparteien notifiziert. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Wortlaut dieses Beschlusses beim Depositar.
2 Die Anhänge zum Abkommen werden in der AS nicht publiziert und sind nur in englischer Originalsprache verfügbar. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int > Global trade relations > Free Trade Agreements and Trade Relations by Partners > Israel > Joint Committee Decisions.
2021-2173 AS 2021 437
Beschluss Nr. 2/2018 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel AS 2021 437