AS 2021 459

Verordnung des EHB-Rates
über die Bildungsangebote und Abschlüsse
am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung
(EHB-Studienverordnung)

Änderung vom 17. Juni 2021

Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat)
verordnet:

I

Die EHB-Studienverordnung vom 22. Juni 20101 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse an der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung und über die Zulassung zu den Bildungsangeboten (EHB-Studienverordnung) Ingress Der Rat der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB-Rat), gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3 und 7 Absatz 6 des EHB-Gesetzes vom 25. September 20202, verordnet:

Änderung eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Abkürzung «EHB», wenn sie alleine steht, neu mit femininem Genus («die EHB») verwendet, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2021-2324 AS 2021 459

Art. 1 Einleitungssatz, Bst. dbis und g

Die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB) bietet folgende Ausbildungen an:

  1. dbis. Zertifikatsstudiengänge für Lehrerinnen und Lehrer für den Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung (Art. 46 Abs. 3 Bst. a und b BBV);

  2. Masterstudiengang (MSc) in Berufsbildung.

Art. 2 Einleitungssatz, Bst. b, c und f

Die EHB bietet folgende Weiterbildungen an:

  1. Betrifft nur den französischen Text

  2. Weiterbildungsmodule mit Vergabe von Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte) als eigenständige Weiterbildungsangebote, die an die Weiterbildungslehrgänge nach den Buchstaben a und b angerechnet werden können;

  3. Weiterbildungsangebote im Auftrag Dritter.

Art. 4 Abs. 1

Wer sich erfolgreich qualifiziert, ist berechtigt, den der Qualifizierung entsprechenden Titel zu tragen:

  1. «dipl. Berufsfachschullehrerin» oder «dipl. Berufsfachschullehrer» nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschulen sowie des Diplomstudiengangs für den allgemeinbildenden Unterricht;

  2. «dipl. Lehrerin für den Berufsmaturitätsunterricht an Berufsfachschulen» oder «dipl. Lehrer für den Berufsmaturitätsunterricht an Berufsfachschulen» nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs für Lehrpersonen an Berufsmaturitätsschulen;

  3. «dipl. Lehrerin der höheren Fachschule» oder «dipl. Lehrer der höheren Fachschule» nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht an höheren Fachschulen;

  4. «Bachelor of Science in Berufsbildung» nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Bachelorstudiengangs;

  5. «Master of Science in Berufsbildung» nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Masterstudiengangs.

Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 5 Zulassungsvoraussetzungen

Aufgehoben

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Weiterbildungslehrgänge werden in den Studienplänen geregelt.

Art. 7 Abs. 2

Der Bachelorstudiengang BSc umfasst 180 ECTS-Kreditpunkte, der Masterstudiengang MSc 120 ECTS-Kreditpunkte.

Art. 12 Abs. 2

Die vom EHB-Rat erlassenen Studienpläne werden auf der Website der EHB publiziert.

Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 17 Abs. 1

Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter der EHB kann Kompetenzen an Diplomstudiengänge anrechnen, die ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworben wurden.

Art. 18 Abs. 5 erster Satz

Für den Erwerb des Abschlusses eines Studiengangs müssen die Zulassungsvoraussetzungen vollständig erfüllt, die Einschreibe- und Studiengebühren bezahlt sowie die Modulprüfungen des entsprechenden Studiengangs und die Abschlussarbeit erfolgreich bestanden sein. ...

Art. 19 Abs. 1 und 7

Modulprüfungen können schriftliche Arbeiten, schriftliche oder mündliche Prüfungen sowie Prüfungslektionen beinhalten.

Prüfungslektionen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren durchgeführt. Diese halten Gegenstand sowie Verlauf der Prüfungslektion in einem Protokoll fest.

Art. 23 Abs. 3

Täuschungen in Qualifikationsverfahren haben Disziplinarmassnahmen nach Artikel 31 des EHB-Gesetzes vom 25. September 2020 zur Folge.

7. Abschnitt (Art. 28) Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am1. August 2021 in Kraft.

17. Juni 2021 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Adrian Wüthrich