AS 2021 528
Verordnung der ETH Zürich
über die Weiterbildung an der ETH Zürich
(Weiterbildungsverordnung ETH Zürich)
Änderung vom 30. August 2021
Die Schulleitung der ETH Zürich
verordnet:
I
Die Weiterbildungsverordnung ETH Zürich vom 26. März 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Zuständigkeiten und Organisation
Die Schulleitung genehmigt die Reglemente und die Businesspläne der Weiterbildungsprogramme.
Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zu den Weiterbildungsprogrammen auf Antrag der Programmleitungen.
Für jedes Weiterbildungsprogramm ist eine Programmleitung verantwortlich. Sie ist zuständig für:
die Vorauswahl der Kandidatinnen und Kandidaten;
die Durchführung des Programms;
die Verwaltung der Mittel;
die Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit den Akademischen Diensten der ETH Zürich;
die Berichterstattung.
Für die übrigen Weiterbildungsangebote sind die jeweils organisierenden Departemente, Institute und Professuren der ETH Zürich verantwortlich.
Die Akademischen Dienste der ETH Zürich koordinieren und unterstützen sämtliche Weiterbildungsangebote der ETH Zürich. Sie sind der Rektorin oder dem Rektor unterstellt.
2021-2875 AS 2021 528 Weiterbildungsverordnung ETH Zürich AS 2021 528
Art. 9 Zulassung
Voraussetzung für die Zulassung zu einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung ist:
ein für das Programm qualifizierender Masterabschluss einer ETH; oder
ein als äquivalent anerkannter Abschluss einer anderen universitären Hochschule.
Liegen besondere Bedürfnisse der Wirtschaft, Gesellschaft oder Politik vor, so können zu bestimmten Masterprogrammen auch Personen zugelassen werden, die über folgende Qualifikationen und, je nach Programm, zusätzlich über Berufspraxis oder Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen:
einen für das Programm qualifizierenden Bachelorabschluss einer ETH; oder
einen als äquivalent anerkannten Abschluss einer anderen universitären Hochschule.
Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie besonders qualifiziert sind und über Berufspraxis und Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen.
Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Masterprogramm kann begrenzt werden, wenn die verfügbaren Kapazitäten an Betreuung und Ausbildungseinrichtungen nicht ausreichen. Ist dies der Fall, so erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund zusätzlicher Kriterien wie Berufserfahrung, besondere Vorkenntnisse und Qualifikationen. Bei interdisziplinären Masterprogrammen wird zudem auf eine geeignete Zusammensetzung der Teilnehmergruppe geachtet.
Die programmspezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden im Studienreglement des entsprechenden Masterprogramms festgelegt und auf der Website der ETH Zürich veröffentlicht.
Die Zulassung basiert auf dem persönlichen Dossier der Bewerberin oder des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem Masterprogramm.
Art. 9a Anmeldung, Immatrikulation und Exmatrikulation
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden für die Dauer ihrer Weiterbildung als Studierende an der ETH Zürich immatrikuliert.
Die Akademischen Dienste der ETH Zürich regeln die Formalitäten der Anmeldung, der Immatrikulation und der Exmatrikulation.
Art. 13 Zulassung
Voraussetzung für die Zulassung zu einem DAS- oder einem CAS-Programm ist:
ein für das Programm qualifizierender Masterabschluss einer ETH; oder
ein als äquivalent anerkannter Abschluss einer anderen universitären Hochschule.
Weiterbildungsverordnung ETH Zürich AS 2021 528
Liegen besondere Bedürfnisse der Wirtschaft, Gesellschaft oder Politik vor, so können zu bestimmten DAS- oder CAS-Programmen auch Personen zugelassen werden, die über folgende Qualifikationen und, je nach Programm, zusätzlich über Berufspraxis oder Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen:
einen für das Programm qualifizierenden Bachelorabschluss einer ETH; oder
einen als äquivalent anerkannten Abschluss einer anderen universitären Hochschule.
Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie besonders qualifiziert sind und über Berufspraxis und Zusatzqualifikationen in den entsprechenden Fachgebieten verfügen.
Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem DAS- oder einem CAS- Programm kann begrenzt werden, wenn die verfügbaren Kapazitäten an Betreuung und Ausbildungseinrichtungen nicht ausreichen. Ist dies der Fall, so erfolgt die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund zusätzlicher Kriterien wie Berufserfahrung, besondere Vorkenntnisse und Qualifikationen.
Die programmspezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden im Studienreglement des entsprechenden DAS- oder CAS-Programms festgelegt und auf der Website der ETH Zürich veröffentlicht.
Die Zulassung basiert auf dem persönlichen Dossier der Bewerberin oder des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem DAS- oder einem CAS- Programm.
Art. 13a Anmeldung, Immatrikulation und Exmatrikulation
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden für die Dauer ihrer Weiterbildung als Studierende an der ETH Zürich immatrikuliert.
Die Akademischen Dienste der ETH Zürich regeln die Formalitäten der Anmeldung, der Immatrikulation und der Exmatrikulation.
Art. 23
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2021 in Kraft.
30. August 2021 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Joël Mesot Die Generalsekretärin: Katharina Poiger Ruloff Weiterbildungsverordnung ETH Zürich AS 2021 528