AS 2021 649

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 3. November 2021

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 12a Bst. n

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme Voraussetzung

n. Impfung gegen Covid-191. Grundimmunisierung während einer Covid-19-Epidemie, bei in erhöhtem Masse gefährdeten Personen. 2. Auffrischimpfung während einer Covid-19-Epidemie, bei in erhöhtem Masse gefährdeten Personen. In Evaluation. Auf den Leistungen nach den Ziffern 1 und 2 wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung einschliesslich Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

2021-3410 AS 2021 649 Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 649

II

Diese Verordnung tritt am 4. November 2021 in Kraft.2

Sie gilt bis zum 30. Juni 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

3. November 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Dringliche Veröffentlichung vom 3. Nov. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).