AS 2021 670

Verordnung
über den Nachrichtendienst
(Nachrichtendienstverordnung, NDV)

Änderung vom 27. Oktober 2021

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Nachrichtendienstverordnung vom 16. August 20171 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 11 Absatz 3, 19 Absatz 5, 39 Absatz 4,

Absatz 4, 46 Absatz 3, 72 Absatz 4, 80 Absatz 2, 82 Absätze5 und 6, 84 sowie

Absatz 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20152 (NDG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

21. März 19973,

Art. 33 Ordentliche Bekanntgabe von Lagebeurteilungen und Daten durch kantonale Vollzugsbehörden

Die kantonalen Vollzugsbehörden können Lagebeurteilungen und Daten insbesondere den folgenden Adressaten bekanntgeben:

  1. anderen kantonalen Behörden zum Vollzug des NDG;

  2. kantonalen Vollzugsbehörden anderer Kantone im Rahmen von Vorabklärungen oder im Rahmen interkantonaler Arbeitsgruppen, an denen sie sich beteiligen;

  3. kantonalen Staatsanwaltschaften und der Polizei, unter Einhaltung von Artikel 60 Absätze 2–4 NDG zum Zweck der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung;

  4. kantonalen Straf-, Justiz- und Massnahmenvollzugsbehörden zum jeweiligen Aufgabenvollzug;

2021-3508 AS 2021 670 Nachrichtendienstverordnung AS 2021 670

e. unter Wahrung des Quellenschutzes und der Klassifikation: 1. der der kantonalen Vollzugsbehörde vorgesetzten Stelle, oder 2. im Einzelfall anderen Stellen zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgabe, insbesondere zur Ausübung ihrer Lage-, Führungs- oder Regierungsfunktion.

Hat eine kantonale Vollzugsbehörde Lagebeurteilungen oder Daten vom NDB erhalten oder im Index NDB oder in der ELD abgerufen, so holt sie vor der Bekanntgabe die Zustimmung des NDB ein. Der NDB kann die Zustimmung im Einzelfall oder für bestimmte Kategorien von Daten und Empfängerinnen und Empfängern erteilen, wenn die Bekanntgabe zur Beurteilung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit oder für die Abwendung einer erheblichen Gefährdung notwendig ist.

Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen keine Lagebeurteilungen oder Daten bekanntgeben, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Der NDB kann der kantonalen Dienstaufsicht die Zustimmung in die Einsicht in Lagebeurteilungen oder Daten, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet, für bestimmte Kategorien von Daten und Empfängerinnen und Empfängern erteilen.

Art. 33a Dringliche Bekanntgabe von Lagebeurteilungen und Daten durch kantonale Vollzugsbehörden

Eine kantonale Vollzugsbehörde kann bei Dringlichkeit Lagebeurteilungen und Daten anderen Behörden oder Dritten ohne Zustimmung des NDB bekanntgeben, sofern sie diese nicht rechtzeitig einholen kann und die Bekanntgabe notwendig ist, um eine unmittelbar drohende, schwere Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit oder für ein fundamentales Rechtsgut wie Leib und Leben oder Eigentum von erheblichem Sachwert abzuwehren.

Sie wahrt dabei den Quellenschutz.

Sie orientiert den NDB umgehend über die Bekanntgabe und ihren Grund.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 16. August 20174 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten

Art. 5 Abs. 2

Aufgehoben Nachrichtendienstverordnung AS 2021 670 2. Verordnung vom 10. November 20045 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide

Art. 1 Einleitungssatz und Ziff. 9

Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach den folgenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches6 ergangen sind: 9. Artikel 259, 260, 261, 261bis und 285 (öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte): Einsendung an das Bundesamt für Polizei;

III

Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2021 in Kraft.

27. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Nachrichtendienstverordnung AS 2021 670