AS 2021 692
Verordnung
über die Sammlungen des Bundesrechts
und das Bundesblatt
(Publikationsverordnung, PublV)
Änderung vom 10. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Publikationsverordnung vom7. Oktober 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
Bei folgenden Kategorien von völkerrechtlichen Verträgen kann die federführende Behörde davon ausgehen, dass sie weder Recht setzen noch zur Rechtsetzung ermächtigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b PublG):
b. völkerrechtliche Verträge im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 20162 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;
Art. 10 Abs. 2
Sind der Erlass und seine Auswirkungen von grosser Tragweite oder erfordert er den Erlass von Ausführungsbestimmungen, so sorgt die federführende Behörde in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK) dafür, dass die Veröffentlichung ausreichend früh erfolgt.
Art. 14 Abs. 4
Texte, die durch Verweis veröffentlicht werden, können ausnahmsweise an einem anderen Ort als auf der Publikationsplattform online veröffentlicht werden, wenn sie sich für eine Veröffentlichung auf der Publikationsplattform aus technischen Gründen nicht eignen.
2021-3696 AS 2021 692
Art. 16 Pflichten der federführenden Behörde
Bei der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG liefert die federführende Behörde der BK rechtzeitig vor der Veröffentlichung:
den in der AS durch Verweis zu veröffentlichenden Text;
bei Teilrevisionen: 1. den zu veröffentlichenden konsolidierten Text, und 2. soweit dies zur Herstellung der Transparenz über die Änderungen gegenüber der vorhergehenden Version erforderlich ist, weitere Dokumente zur Veröffentlichung auf der Publikationsplattform.
Bei der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 2 PublG stellt die federführende Behörde sicher, dass:
der in der AS durch Verweis zu veröffentlichende Text ab der Veröffentlichung des Verweises: 1. jederzeit in den erforderlichen Amtssprachen verfügbar ist, und 2. wenn es ein von einer privaten Organisation herausgegebener Text ist, bei der federführenden Behörde und allenfalls bei der betreffenden Organisation kostenlos eingesehen und zum persönlichen Gebrauch kopiert werden kann;
bei Änderungen von durch Verweis veröffentlichten Texten die Änderungen gegenüber der vorhergehenden Version erkennbar sind.
Art. 23 Bst. bbis
Nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle (Art. 13 Abs. 3 PublG) werden namentlich die folgenden Texte im BBl veröffentlicht:
bbis. die Botschaft zur Legislaturplanung;
Art. 26
Zusätzlich zu den Texten nach Artikel 13a PublG werden auf der Publikationsplattform veröffentlicht:
Erläuterungen zu Verordnungen, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt wurde;
Erläuterungen zu weiteren Verordnungen, wenn die erlassende Behörde beschliesst, dass die Erläuterungen veröffentlicht werden;
Informationen der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten über völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die für die Schweiz in Kraft sind oder von der Schweiz unterzeichnet wurden;
noch nicht in Kraft getretene Fassungen des Bundesrechts, soweit es in der AS bereits veröffentlicht ist.
Art. 29 Abs. 2 und 4
Ziffer 3 des Anhangs legt fest, welche Texte in welchen zusätzlichen Formaten veröffentlicht werden.
Die Texte der AS, der SR und des BBl, nicht aber die durch Verweis veröffentlichten Texte, weisen eine einheitliche Darstellung auf.
Art. 30 Abs. 1 und 3
Auf der Publikationsplattform im Format PDF veröffentlichte Texte der AS und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, tragen eine elektronische Signatur der BK. Die technischen Anforderungen sind in Ziffer 2 des Anhangs festgelegt.
In dringenden Fällen kann bei technischen Problemen vorübergehend auf die elektronische Signatur verzichtet werden.
Art. 33 Abs. 2
Bei Erläuterungen zu Verordnungen, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt wurde, ist eine Ausnahme von der Veröffentlichung in allen Amtssprachen nur zulässig, wenn die Vernehmlassung freiwillig durchgeführt wurde (Art. 3 Abs. 2 Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20053 und das Vorhaben ausschliesslich von lokaler oder regionaler Bedeutung ist.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des4. Abschnitts
Art. 33a Veröffentlichung in weiteren Sprachen
Die BK entscheidet im Einvernehmen mit der federführenden Behörde über die Veröffentlichung in weiteren Sprachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 6 PublG.
Art. 34 Abs. 1 und 2
Aufgehoben
Die AS und das BBl erscheinen in der Regel an jedem Arbeitstag.
Art. 35 Abs. 4
Die Absätze 1–3 gelten nicht für die Texte der AS, der SR und des BBl, die durch Verweis nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG veröffentlicht werden.
Art. 36 Einzelausgaben
Die BK stellt sicher, dass Texte der AS, der SR und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, in Form von Einzelausgaben bezogen werden können.
Sie gibt nach Massgabe der voraussichtlichen Nachfrage Zusammenstellungen von Texten der AS, der SR und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach den Artikeln
Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, heraus.
Art. 39 Abs. 2
Die federführende Behörde muss der BK die auf der Publikationsplattform zu veröffentlichenden Texte rechtzeitig liefern. Die Form der zu liefernden Texte richtet sich nach Ziffer 4 des Anhangs. Die Texte sind in ihrer definitiven Fassung und in den erforderlichen Sprachen zu liefern.
Art. 43 Abs. 2 Bst. a
Die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie deren Authentizität und Integrität werden namentlich durch folgende Massnahmen sichergestellt:
a. Von den auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um den Zustand der Texte wiederherzustellen, in dem sie erstmals auf der Publikationsplattform veröffentlicht worden sind (abgeschlossene Daten); die abgeschlossenen Daten werden ausserhalb der öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetze an räumlich getrennten Standorten aufbewahrt.
Art. 45 Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR
Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR, einschliesslich in Texten, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, werden entfernt, wenn die federführende Behörde dies anordnet.
Art. 48
Aufgehoben
Art. 49 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d, f und h sowie Abs. 2 und 3
Für die Verwertung von auf der Publikationsplattform verfügbaren Daten gelten die folgenden Bestimmungen:
Aufgehoben
Besonders schützenswerte Personendaten in Texten der AS und der SR, einschliesslich in Texten, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, müssen entfernt werden, sobald die BK diese nicht mehr oder nur noch in einer anonymisierten Fassung veröffentlicht.
Sie dürfen nur in veredelter Form gegen Entgelt weiterverbreitet oder zugänglich gemacht werden.
und 3 Aufgehoben
Art. 50 Abs. 4
Fällt die Publikationsplattform vorübergehend aus, so übermittelt die BK auf Anfrage Texte der AS und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3 PublG durch Verweis veröffentlicht werden.
Art. 51 Gebühren
Die Gebühren für den Bezug von gedruckten Produkten nach den Artikeln 35 und
richten sich nach der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. November 20144.
Für den Abruf von elektronischen Daten werden keine Gebühren erhoben.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2022 in Kraft.
10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Art. 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 52 Abs. 3) Technische Anforderungen 1. Format PDF Als Format PDF im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 gelten die Versionen A-1a und A-2.
2. Elektronische Signatur 2.1 Die elektronische Signatur gemäss Artikel 30 ist ein geregeltes elektronisches Siegel nach Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 18. März 20165 über die elektronische Signatur (ZertES). 2.2 Die Gültigkeit des Zertifikats muss beim Anbringen des Siegels geprüft werden. 2.3 Dem Siegel muss ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstabe j ZertES beigefügt werden.
3. Zusätzliche Formate 3.1 Die Texte der AS, der SR und des BBl werden zusätzlich zum Format PDF in folgenden Formaten veröffentlicht (Art. 29 Abs. 2):
Word;
XML;
HTML.
3.2. Die BK veröffentlicht die Spezifikation des Formats XML.
4. Form der Texte für die Lieferung an die BK 4.1 Die Texte, die in der AS oder im BBl zu veröffentlichen sind, werden der BK als Word-Datei, Format DOCX, unter Verwendung der von der BK zur Verfügung gestellten Dokumentenvorlagen geliefert. 4.2 Die konsolidierten Fassungen der Texte, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und
Absatz 3 PublG durch Verweis zu veröffentlichen sind, die Unterlagen zu Vernehmlassungen sowie die Erläuterungen zu Verordnungen werden der BK in der Regel im Format PDF A-2 geliefert.
Anhang
(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Sprachdiensteverordnung vom 14. November 20126
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
Damit regelt sie, wie die Sprachdienste beitragen:
a. zur Gewährleistung einer hohen formalen und inhaltlichen Qualität der zu veröffentlichenden Texte des Bundes;
Art. 9 Gemeinsame Planung
Die Sprachdienste der Bundesverwaltung und ihre Auftraggeber bestimmen in der Planung gemeinsam die für die einzelnen Sprachdienstleistungen nötige Zeit. Sie bestimmen die Fristen gemeinsam so, dass:
die Qualitätssicherung durchgeführt werden kann; und
wenn es sich um Texte handelt, die in mehr als einer Sprache veröffentlicht werden, diese gleichzeitig in den erforderlichen Sprachen veröffentlicht werden können.
Art. 10 Abs. 3 Bst. c
Die Einheiten, die in der Bundeskanzlei Sprachdienstleistungen erbringen, sind in der Regel zuständig für:
c. die abschliessende sprachliche Prüfung der Texte, die gestützt auf die Publikationsgesetzgebung veröffentlicht werden, mit Ausnahme insbesondere der durch Verweis zu veröffentlichenden Texte und der Erläuterungen zu Verordnungen.
2. Organisationsverordnung vom 29. Oktober 20087 für die Bundeskanzlei
Art. 3 Abs. 2 und 3
Sie sorgt für die Qualität der Texte nach Artikel 10 Absatz 3 der Sprachdiensteverordnung vom 14. November 20128.
Sie stellt zur Gewährleistung der redaktionellen und formalen Qualität der Texte des Bundes die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung (Art. 2 Abs. 2 Sprachenverordnung vom4. Juni 20109.
3. Sprachenverordnung vom4. Juni 201010
Art. 2 Abs. 1
Die zu veröffentlichenden Texte des Bundes sind in allen Amtssprachen sachgerecht, klar und bürgerfreundlich sowie nach den Grundsätzen der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter zu formulieren.