AS 2021 7
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Änderung vom 13. Januar 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Abs. 1 Bst. b
Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 20113 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.
Art. 3b Abs. 2 Bst. b
Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:
b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis gilt Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b.
2021-0077 AS 2021 7
Art. 3c Abs. 1
Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
Art. 5abis
Aufgehoben
Art. 5e Besondere Bestimmungen für Einkaufsläden und Märkte
Einkaufsläden sowie Märkte im Freien sind für das Publikum geschlossen. Zulässig ist das Abholen bestellter Waren vor Ort.
Absatz 1 gilt nicht für folgende Einrichtungen, einschliesslich Märkte im Freien mit gleichem Angebot:
Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel oder andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs nach Anhang 2 verkaufen;
Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z. B. Brillen, Hörgeräte);
Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;
Geschäfte für Reparatur und Unterhalt, wie z. B. Wäschereien, Nähereien, Schuhmacher, Schlüsseldienste sowie Autogaragen und Fahrradgeschäfte, soweit sie Reparaturen anbieten;
Bau- und Gartenfachläden sowie Eisenwarengeschäfte, für Bau- und Gartenartikel nach Anhang 2;
Blumenläden;
Tankstellen.
Absatz 1 gilt zudem nicht für Vieh- und Schlachtviehmärkte im Freien.
Art. 5f Öffnungszeiten von öffentlich zugänglichen Betrieben, die Dienstleistungen anbieten
Öffentlich zugängliche Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung, müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr und an Sonntagen geschlossen bleiben; davon ausgenommen sind:
Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht;
soziale Einrichtungen (Anlaufstellen);
Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei;
Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs;
die Autovermietung;
Automaten für den Bezug einer Dienstleistung, insbesondere für den Geldbezug.
Art. 6 Abs. 2
An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) dürfen höchstens fünf Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
Art. 10 Abs. 1bis Einleitungsteil und Bst. a und c sowie Abs. 2–4
In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:
Aufgehoben
Personen, die nach Artikel 3b Absatz 2 von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen sind.
Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen.
Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.
Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zudem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung3 vom 19. Juni 20204.
Art. 13 Bst. a
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1, 5e, 5f und 6d–6f nicht einhält;
II
Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 2 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2021 um 00.00 Uhr in Kraft. 5
Sie gilt bis zum 28. Februar 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
13. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 13. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang 2
Lebensmittel und andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs 1. Lebensmittel 1.1 Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck; 1.2 Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süsswaren, Tabakprodukte, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung.
2. Non-Food-Produkte 2.1 Drogeriefachmarktartikel, insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege sowie freiverkäufliche Arzneimittel, deren Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auch ausserhalb von Apotheken gestattet ist; 2.2 Koch- und Essgeschirr, einschliesslich Bestecke und Kochutensilien, Aufbewahrungsbehälter und -folien, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben, sowie Kerzen; 2.3 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel; 2.4 Zeitungen und Zeitschriften; 2.5 Papier- und Schreibwaren; 2.6 Zimmerpflanzen und Schnittblumen; 2.7 Fotoverbrauchsmaterial; 2.8 elektrotechnische Ersatzteile und elektrotechnisches Zubehör (wie Batterien, Akkus etc.); 2.9 Strumpfwaren, Unterwäsche und Babybekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben; 2.10 Bau- und Gartenartikel (wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut, Erde); 2.11 Tiernahrung und Produkte, die zur Tierhygiene und Tierhaltung notwendig sind, sowie Tiere, die zur Gewährleistung einer artgerechten Haltung erworben werden müssen.
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