AS 2021 752

AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung

Zollabkommen vom 14. November 1975

über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

SR 0.631.252.512; AS 1978 1281

Übersetzung

Änderung des Abkommens

Von den Vertragsparteien genehmigt am 15. Oktober 2020 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Februar 2022

Art. 6 Abs. 1

«Jede Vertragspartei kann» wird ersetzt durch «Die Zollbehörden oder andere zuständige Behörden einer Vertragspartei können».

Art. 20 Zeile 1

Der bestehende Wortlaut wird ersetzt durch «Für die Fahrt durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder mehrerer Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, können die zuständigen Zollbehörden».

Art. 38 Abs. 2

«innerhalb einer Woche» wird ersetzt durch «unverzüglich».

Anlage 6, Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 2 «Länder können zulassen» wird ersetzt durch «Vertragsparteien können ermächtigen».

Anlage 6, Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 3, Ende von Abs. 1 «200 000 US $» wird ersetzt durch «400 000 EUR».

Anlage 6, Erläuterungen zu Art. 38 Abs. 2 Zeile 3 «gilt als» wird ersetzt durch «ist».

2021-1042 AS 2021 752 TIR-Abkommen von 1975 AS 2021 752 Anlage 6, neue Erläuterung zu Art. 45 Eingefügt wird eine neue Erläuterung 0.45-1: «Die rechtliche Bestimmung zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Abgangszollämter, der Durchgangszollämter und der Bestimmungszollämter, die für die Durchführung eines TIR-Versands zugelassen sind, gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäss verwendet wurden.» Die bisherige Erläuterung zu Artikel 45 erhält folgende neue Nummerierung: 0.45-2.

Anlage 6, Erläuterungen zu Anlage 9 Teil II Abs. 4 «Die rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben gemäss Absatz 4 wird als erfüllt angesehen» wird ersetzt durch «Angaben gemäss Absatz 4 werden übermittelt».

Anlage 9 Teil I Abs. 1 «Vertragspartei» wird ersetzt durch «Zollbehörden oder andere zuständige Behörden einer Vertragspartei».

Anlage 9 Teil II Abs. 4 Zeile 2 «innerhalb einer Woche» wird ersetzt durch «unverzüglich».

Anlage 9 Teil II Abs. 4 Ende des Absatzes «in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ)» wird ersetzt durch «, einschliesslich folgender Angaben:

  1. Persönliche Identifikations(ID)-Nummer, die der Person vom bürgenden Verband in Zusammenarbeit mit der internationalen Organisation, der er angehört, gemäss dem vom Verwaltungsausschuss festgelegten Standardformat erteilt worden ist;

  2. Name(n) und Anschrift(en) der Person(en) oder des Unternehmens (bei einer Unternehmensgesellschaft auch die Namen der Verantwortlichen);

  3. Kontaktperson mit vollständigen Kontaktdaten und

  4. Registriernummer, Nummer der Genehmigung für internationale Transporte oder sonstige Nummer (falls vorhanden)».

Anlage 9 Teil II Abs. 5 Der bestehende Wortlaut wird ersetzt durch «Die Verbände teilen den zuständigen Behörden und der TIR-Kontrollkommission jede Änderung der Angaben zu zugelassenen Personen unverzüglich mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten».

TIR-Abkommen von 1975 AS 2021 752 Anlage 9 Teil II Musterzulassung (MZ) Die Musterzulassung im Anhang der Anlage 9 Teil II und der dazugehörige Text werden entfernt.

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