AS 2021 794
Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVV 2)
Änderung vom 17. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 53 Abs. 1 Bst. dter, 2 zweiter Satz, 2bis, 3 Einleitungssatz und 5 Bst. e
Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
dter. Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die: 1. ihren Sitz in der Schweiz haben, und 2. in der Schweiz operativ tätig sind;
... Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.
Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.
Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:
Ein Hebel ist nur zulässig in:
e. Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
2021-3786 AS 2021 794 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. V AS 2021 794
Art. 55 Bst. g
Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
g. 5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
17. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |