AS 2021 798

Personalverordnung des Bundesgerichts
(PVBger)

Änderung vom 30. August 2021

Das Schweizerische Bundesgericht
verordnet:

I

Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 80f Bulletin des Generalsekretariats

Das Bulletin des Generalsekretariats ist ein Mitteilungsblatt des Bundesgerichts.

Die Adressaten des Bulletins des Generalsekretariats sind:

  1. die Mitglieder und die Angestellten des Bundesgerichts;

  2. auf Wunsch: die ehemaligen Mitglieder des Bundesgerichts;

  3. auf Wunsch: die ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts, die im Zeitpunkt ihrer Pensionierung am Bundesgericht tätig waren.

Das Bulletin des Generalsekretariats bezweckt insbesondere die Information der Adressaten nach Absatz 2 betreffend:

  1. laufende Projekte am Bundesgericht;

  2. Organisatorisches betreffend das Bundesgericht;

  3. die Wahl von neuen Mitgliedern und die Anstellung von neuen Mitarbeitenden des Bundesgerichts;

  4. besondere Ereignisse, wie Geburtstage, Dienstjubiläen, Beförderungen, Geburten, Hochzeiten der aktuellen sowie der ehemaligen Mitglieder und Angestellten des Bundesgerichts.

Das Bulletin des Generalsekretariats kann im Rahmen von Absatz 3 Buchstabe a-d Personendaten von aktuellen, künftigen sowie ehemaligen Mitgliedern und Angestellten des Bundesgerichts enthalten. Es enthält keine besonders schützenswerten Personendaten.

2021-3807 AS 2021 798 Personalverordnung des Bundesgerichts AS 2021 798

Zu den Personendaten nach Absatz 4 gehören insbesondere:

  1. Namen und Vornamen;

  2. Titel;

  3. Geburtsdatum;

  4. Funktion;

  5. Abteilung- oder Dienst;

  6. Geschäftstelefonnummer;

  7. Daten betreffend einen Bürowechsel;

  8. Daten betreffend einen Abteilungswechsel;

  9. Daten betreffend den Austritt aus dem Bundesgericht.

Die Publikation der folgenden Personendaten im Bulletin des Generalsekretariats bedürfen des Einverständnisses der betroffenen Person:

  1. für künftige Angestellte des Bundesgerichts: 1. Porträtfoto, 2. Daten betreffend die bisherige Anstellung;

  2. Daten betreffend eine Beförderung;

  3. Daten betreffend ein Dienstjubiläum;

  4. Daten betreffend die Eheschliessung (Datum, Name der Ehepartnerin oder des Ehepartners);

  5. Daten betreffend eine Geburt (Datum, Name des Kindes);

  6. runde und halbrunde Geburtstage von ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts.

Der Inhalt des Bulletins des Generalsekretriats wird von den Adressaten nach Absatz 2 vertraulich behandelt.

Der Inhalt des Bulletins des Generalsekretariats kann den Adressaten nach Absatz 2 durch ein geschütztes Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

30. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Martha Niquille Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin