AS 2021 806

AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung des WBF
über den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen
mit integrierter Praxis

vom 1. Dezember 2021

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 73 Absatz 4 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20111 und auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 20162 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz,
verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik.

Art. 2 Zulassung

Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses, die über keine berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf verfügen, und die Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturität können ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zu folgenden Studiengängen versuchsweise zugelassen werden:

  1. Studiengängen des Fachbereichs Technik und Informationstechnologie;

  2. Bauingenieurwesen;

  3. Biotechnologie;

  4. Chemie;

  5. Holztechnik;

  6. Life Science Technologies;

SR 414.715 2021-3993 AS 2021 806 Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis. AS 2021 806

  1. Life Technologies;

  2. Molecular Life Sciences.

Die Zulassung erfolgt prüfungsfrei.

Art. 3 Voraussetzungen

Die Zulassung erfolgt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Bachelorstudium dauert vier Jahre, und der Start erfolgt bis spätestens Ende 2025.

  2. Der Praxisanteil im Unternehmen beträgt 40 Prozent der gesamten Studienzeit.

  3. Der Inhalt des Praxisanteils ist von der Fachhochschule validiert.

  4. Die Kandidatin oder der Kandidat hat mit dem Unternehmen einen Ausbildungsvertrag über vier Jahre abgeschlossen; der Vertrag muss von der Fachhochschule validiert sein.

Art. 4 Evaluation

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation evaluiert die Pilotprojekte nach der Verordnung des WBF vom2. September 20053 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien sowie nach dieser Verordnung im Jahr 2023. Es überprüft insbesondere, wie sich die Zulassung auswirkt auf die Studierendenzahlen, auf die Nachfrage nach Absolventinnen und Absolventen auf dem Arbeitsmarkt, auf deren Verbleib im Arbeitsmarkt sowie auf die Praxisorientierung der Studierenden.

Es erstattet dem WBF zusammen mit der Stellungnahme des Hochschulrats zuhanden des Bundesrats Bericht.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des WBF vom2. September 20054 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien wird aufgehoben.

AS 2005 4665; 2014 4157; 2016 4613; 2020 713

AS 2005 4665; 2014 4157; 2016 4613; 2020 713 Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis. AS 2021 806

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

1. Dezember 2021 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis. AS 2021 806