AS 2021 832
Verordnung des BLW
über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft
und den produzierenden Gartenbau
(VpM-BLW)
Änderung vom 25. November 2021
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLW vom 29. November 20191 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird wie folgt geändert:
Art. 3 Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20192 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
II
Die Anhänge 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2021-3920 AS 2021 832
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
25. November 2021 Bundesamt für Landwirtschaft: Christian Hofer
Anhang 3
(Art. 3) Titel Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen
Ziff. 1
Aufgehoben
Ziff. 5 .1
Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) 5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gelten die Artikel 1–4, 5 Absätze1 und 2, 6–10 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/11913.
Ziff. 5 .2.3,5.2.4,5.2.6,5.2.10 und 5.2.11
5.2 Besondere Bestimmungen 5.2.3 Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis davon, dass Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden oder Capsicum spp. vom ToBRFV befallen sind, so muss er dies so schnell wie möglich dem EPSD melden. 5.2.4 Wird aufgrund einer Verdachtsmeldung oder aus anderen Gründen vermutet, dass Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden oder Capsicum spp. vom ToBRFV befallen sind, so müssen die folgenden Massnahmen angeordnet werden:
das Unterquarantänestellen der betroffenen Kulturen sowie der in solchen Kulturen geernteten Früchte und Samen; für Früchte von asymptomatischen Pflanzen, die für den direkten Verzehr bestimmt sind, muss das Unterquarantänestellen nicht angeordnet werden;
Hygienemassnahmen, insbesondere eine Zutrittsregelung, wie Schleusen, und die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen sowie
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615, ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 6; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/74, ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 15.
die Desinfektion der Arbeitsgeräte und Räumlichkeiten im potenziell befallenen Betriebsteil und in den anderen Betriebsteilen. 5.2.6 Geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 beinhalten insbesondere:
die Vernichtung aller Pflanzenmaterialien von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden oder Capsicum spp., die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, in einer Kehrichtverbrennungsanlage oder mit einem anderen Verfahren, das die erforderliche phytosanitäre Sicherheit gewährleistet;
die Desinfektion des Standortes sowie der Geräte und Gegenstände, die mit dem Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind;
das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden oder Capsicum spp. auf den betroffenen Betriebsteilen solange diese nicht als saniert gelten.
5.2.10 Kein Pflanzenpass nach den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 ist erforderlich für:
das Inverkehrbringen von Pflanzen und Samen direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; ein Pflanzenpass ist hingegen erforderlich, wenn die Waren mit Fernkommunikationsmitteln bestellt worden sind;
Pflanzen und Samen, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden und nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.
5.2.11 Das BLW kann, sofern die Ausbreitung des ToBRFV ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
Forschung;
Diagnose.
Ziff. 6
Rose-rosette-Virus 6.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus gelten die Artikel 1–7 und 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/17394.
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1739 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Festlegung von Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rose-rosette-virus, Fassung gemäss ABl. L 265 vom 18.10.2019, S. 12.
6.2 Besondere Bestimmungen Das BLW kann, sofern die Ausbreitung des Rose-rosette-Virus ausgeschlossen werden kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen:
Forschung;
Diagnose.
Anhang 4
(Art. 4) Titel Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK5 bei erhöhtem phytosanitären Risiko
Ziff. 2 .1
Xylella fastidiosa (Wells et al.) 2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1, 2 Absätze 1–7 und 3–34 sowie die Anhänge 1–4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/12016.
Ziff. 3 .1 Fussnote
Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa 3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa gelten die Artikel 1–10, 11 Absatz 1, 12, 13 und 15–17 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/7157.
Ziff. 3 .2.5
Aufgehoben
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), Fassung gemäss ABl. L 269 vom 17.8.2020, S.2.; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1688, ABl. L 332 vom 20.9.2021, S. 6.
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Massnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/682, ABl. L 144 vom 27.4.2021, S. 31.
Ziff. 4 .1 Fussnote
Spodoptera frugiperda (Smith) 4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith) gelten die Artikel 1–5, 6 Absätze1 und 2 sowie Artikel 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/6388.
Ziff. 4 .2.4
4.2 Besondere Bestimmungen 4.2.4 Für die Berichterstattung über die durchgeführten Erhebungen gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission vom 23. April 2018 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith), ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 31; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/869, ABl. L 191 vom 27.5.2021, S. 4.
Anhang 5
(Art. 5) Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
1 Waren, für die ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
1.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-
Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die zu folgenden Gattungen oder Arten gehören:
Zolltarifnummer9 Bezeichnung der Gattung oder Art Ursprungsland ex 0602 Acacia Mill. Alle Drittländer ex 0602 Acer L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Albizia Durazz.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Alnus Mill. ex 0602 Annona L. ex 0602 Bauhinia L. ex 0602 Berberis L. ex 0602 Betula L. ex 0602 Caesalpinia L. ex 0602 Cassia L. ex 0602 Castanea Mill. ex 0602 Cornus L. ex 0602 Corylus L. ex 0602 Crataegus L. ex 0602 Diospyros L. ex 0602 Fagus L. ex 0602 Ficus carica L. ex 0602 Fraxinus L.
Zolltarifnummer Bezeichnung der Gattung oder Art Ursprungsland ex 0602 Hamamelis L. ex 0602 Jasminum L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Juglans L. ex 0602 Ligustrum L. ex 0602 Lonicera L. ex 0602 Malus Mill.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Nerium L. ex 0602 Persea Mill. ex 0602 Populus L. ex 0602 Prunus L. ex 0602 Quercus L. ex 0602 Robinia L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maximalen Durchmesser von2,5 cm von Robinia pseudoacacia L. mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Salix L. ex 0602 Sorbus L. ex 0602 Taxus L. ex 0602 Tilia L. ex 0602 Ulmus L.
1.2 Pflanzen von Ullucus tuberosus, die zu folgender Gattung oder Art gehören und aus einem beliebigen Drittland stammen:
Zolltarifnummer Bezeichnung der Gattung oder Art ex 0601.1090 Ullucus tuberosus Loz ex 0601.2091 ex 0601.2099 ex 0714.90
1.3 Früchte von Momordica L., die zu folgender Gattung oder Art gehören und aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips
palmi Karny bekanntermassen auftritt und in denen keine wirksamen Massnahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden:
Zolltarifnummer Bezeichnung der Gattung oder Art ex 0709.9999 Momordica L.
Waren, für die gemäss Ziffer 1 das vorsorgliche Einfuhrverbot nicht gilt, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen 1. Ein- bis dreijährige ru- ex 0602.90 Neuseeland a. Amtliche Feststellung, dass: hende, veredelte, i) die Pflanzen frei von Eotetrazum Anpflanzen be- nychus sexmaculatus sind; stimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne ii) die Pflanzen während ihrer Blätter, der Arten Acer gesamten Lebensdauer an einem japonicum Thunberg, A- Erzeugungsort gezogen wurden, cer palmatum Thunberg der, zusammen mit den dazuge- und Acer shirasawanum hörigen Produktionsflächen bei Koidzumi. der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird; iii) die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Eotetranychus sexmaculatus befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Eotetranychus sexmaculatus auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet wurde, die zu geeigneten Zeiten auf Eotetranychus sexmaculatus überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wurde, diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden; iv) ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;
die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und geschnitten sowie einer amtlichen pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen wurden, die mindestens eine eingehende visuelle Untersuchung, insbesondere von Stämmen und Zweigen der Pflanzen, umfasst, um das Nichtvorhandensein von Eotetranychus sexmaculatus zu bestätigen; vi) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlichen Untersuchung auf Eotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen, und die Probengrösse für diese Untersuchung mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.
b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»: ii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen 2. Ein- bis dreijährige ru- ex 0602.90 Neuseeland a. Amtliche Feststellung, dass: hende, veredelte, zum i) die Pflanzen frei von Oemona Anpflanzen bestimmte hirta und Platypus apicalis sind; Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, ii) die Pflanzen während ihrer der Arten Acer japoni- gesamten Lebensdauer an einem cum Thunberg, Acer pal- Erzeugungsort gezogen wurden, matum Thunberg und A- der, zusammen mit den dazugecer shirasawanum hörigen Produktionsflächen bei Koidzumi. der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird; iii) die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Oemona hirta und Platypus apicalis befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Oemona hirta oder Platypus apicalis auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; iv) die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, um das Nichtvorhandensein von Oemona hirta und Platypus apicalis zu bestätigen;
unmittelbar vor der Ausfuhr amtlichen Untersuchung auf Oemona hirta und Platypus apicalis unterzogen wurden und die Probengrösse mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.
b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»: ii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen 3. Nacktwurzelige vere- ex 0602.90 Israel a. Amtliche Feststellung, dass: delte zum Anpflanzen i) die Pflanzen frei von Eubestimmte Pflanzen wallacea fornicatus sensulato in Vegetationsruhe und Fusarium euwallaceae sind; mit einem maximalen Durchmesser von2,5 cm ii) die Pflanzen während ihrer von Albizia julibrissin gesamten Lebensdauer an einem Durazzini Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. am Erzeugungsort; iii) die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen: 1. die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes;
2. die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde; 3. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden; iv) Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschliesslich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengrösse für
b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»: ii) die Angabe welche Anforderung gemäss Buchstabe a. Ziffer iii erfüllt ist; iii) die Angabe der registrierten 4. Nacktwurzelige vere- ex 0602.90 Israel a. Amtliche Feststellung, dass: delte zum Anpflanzen i) die Pflanzen frei von Aonibestimmte Pflanzen diella orientalis sind; in Vegetationsruhe mit einem maximalen ii) die Pflanzen während ihrer Durchmesser von2,5 cm gesamten Lebensdauer an eivon Albizia julibrissin nem Erzeugungsort gezogen Durazzini wurden, der bei der nationalen am Erzeugungsort. Dieser Erzeugungsort erfüllt ausserdem eine der folgenden Anforderungen: 1. die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer die Einschleppung von Aonidiella orientalis verfügt, die alle drei Wochen sowie unmittelbar vor der Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen und als frei von dem Schädling befunden wurde;
2. die Produktionsfläche wurde im Rahmen amtlicher Kontrollen alle drei Wochen als frei von Aonidiella orientalis befunden; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schädling durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Aonidiella orientalis überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden; iii) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlichen Untersuchung auf Aonidiella orientalis unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen. Die Probengrösse für
Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»: ii) die Angabe welche Anforderung gemäss Buchstabe a. Ziffer ii erfüllt ist; iii) die Angabe der registrierten 5. Unbewurzelte Steck- Ex 0602.10 Israel a. Amtliche Feststellung, dass: linge von zum Anpflan- i) die Pflanzen frei von Scizen bestimmten Pflanzen rtothrips dorsalis, Aonidiella orider Art Jasminum poly- entalis, Milviscutulus mangifeanthum Franche rae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense sind; ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der bei der nationalen iii) die Pflanzen auf einer Fläche gezogen wurden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii verfügt; iv) die Produktionsfläche alle drei Wochen amtlichen Untersuchungen auf das Vorhandensein von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii, und Colletotrichum siamense unterzogen und als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;
v) Sendungen von Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus und Pulvinaria psidii unterzogen wurden und die Probengrösse mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und einer amtlichen Untersuchung auf Colletotrichum siamense einschliesslich der Erprobung symptomatischer Pflanzen unterzogen wurden;
Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»:
ii) die Angaben der registrierten 6. Nacktwurzelige vere- ex 0602.90 Israel a. Amtliche Feststellung, dass: delte zum Anpflanzen i) die Pflanzen frei von Eubestimmte Pflanzen in wallacea fornicatus sensulato Vegetationsruhe mit ei- und Fusarium euwallaceae sind; nem maximalen Durchmesser von2,5 cm von ii) die Pflanzen während ihrer Robinia pseudoacacia L. gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen am Erzeugungsort; iii) die Pflanzen eine der folgenden Anforderungen erfüllen: 1. die Pflanzen haben einen Durchmesser von weniger als
cm an der Basis des Stammes; 2. die Pflanzen wurden mindestens sechs Monate vor ihrer die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde; 3. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche gezogen, die als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrollen in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert werden; bei Verdacht auf das Auftreten eines der beiden Schädlinge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirtspflanzen festgestellt wird, sollten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden; iv) Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von2 cm oder mehr an der Basis des Stammes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschliesslich einer gezielten destruktiven Probenahme. Die Probengrösse für
b. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift «Zusätzliche Erklärung»: ii) die Angabe welche Anforderung gemäss Buchstabe a. Ziffer iii erfüllt ist; iii) die Angaben der registrierten