AS 2021 861

Kernenergiehaftpflichtverordnung
(KHV)

Änderung vom 7. Dezember 2018

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. c

Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten:

c. für Anlagen, in denen radioaktive Abfälle aus Kernanlagen zum Abklingen gelagert werden (Abklinglager).

Art. 4 Abs. 4 Bst. c

Der Grundbetrag beträgt 70 Millionen Euro:

c. für Abklinglager.

II

Anhang 3 enthält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.

7. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 2021-2253 AS 2021 861 Kernenergiehaftpflichtverordnung AS 2021 861

Anhang 3

(Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1) Berechnung der Deckungsbeiträge für Anlagen zur Nuklearforschung, BZL, Abklinglager und Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern1 und 2 erwähnt sind Die Beiträge für die Deckung von nuklearen Schäden, die durch Anlagen zur Nuklearforschung, durch das BZL, durch Abklinglager und durch Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern1 und 2 erwähnt sind, verursacht werden, berechnen sich wie folgt: –1 L1×qTeil1×4 ⎛ pTeil 1 Teil 1 Teil 1 Teil 1 ⎞ KKW 1 + pKKW 2 + pKKW 3 + pKKW 4 ⎟ Beitrag an den Bund = 1– Z Bund × ⎜ Teil 2 Teil 2 Teil 2 Teil 2 ⎝ pKKW1 pKKW 2 pKKW 3 pKKW 4 ⎠ –1 L ×qTeil1×4 ⎛ pTeil 1 pTeil1 pTeil1 pTeil1 ⎞ + 1 × ⎜ KKW 1 + KKW 2 + KKW 3 + KKW 4 ⎟ 1– Z Bund ⎜ pTeil 4 Teil 4 Teil 4 Teil 4 ⎟ ⎝ KKW1 pKKW 2 pKKW 3 pKKW 4 ⎠ mit: ZBund = in den Bruttoprämien des Bundes enthaltener Zuschlag auf die reine Risikoprämie; L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden; die Höhe der Limite entspricht dem herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss

Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR);

pTeil1 KKW = Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze1 und

und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird; pTeil2 KKW = Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; pTeil4 KKW = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; qTeil1 = Wahrscheinlichkeit, dass bei Anlagen zur Nuklearforschung, beim BZL, bei Abklinglagern und beim Transport von Kernmaterialien, die nicht in

Artikel 1 Buchstabe c Ziffern1 und 2 erwähnt sind, ein nuklearer Schaden

eintritt, der vom privaten Deckungsgeber bis zum herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR) gedeckt wird.

Kernenergiehaftpflichtverordnung AS 2021 861 Die genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10 Prozent des Betrags für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.

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