AS 2021 872
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien1 Änderung des Landwirtschaftsabkommens
Angenommen am 24. Juni 2021 In Kraft getreten für die Schweiz am1. Januar 2022
Übersetzung
Der Text von Artikel 3 des Abkommens wird durch den Text im Anhang ersetzt.
2021-2401 AS 2021 872
Landwirtschaftsabkommen mit Albanien. Änderung AS 2021 872
Anhang
Art. 3 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien richten sich nach Protokoll B des Freihandelsabkommens. 2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» im Protokoll B ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.