AS 2021 874
Verordnung des EDA
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV-EDA)
Änderung vom 13. Dezember 2021
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 14 Inhalt des Selektionsverfahrens und Höchstalter
Das Eintrittsverfahren I ist ein mehrstufiges Selektionsverfahren für die Anstellung in einer der Karrieren nach Artikel 2. Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Kandidaten und Kandidatinnen.
Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren Diplomatie und IZA dürfen im Jahr der Selektion höchsten 30 Jahre alt sein.
Für eine Anstellung in der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen gilt keine Altersgrenze.
Art. 17 Abs. 1
Die DR entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Ausbildung und der Schlussevaluation und unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission über die unbefristete Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin.
Art. 19
Das Eintrittsverfahren II ist ein Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion älter als 30 Jahre sind. Es dient der gezielten, vom fachlichen und personellen Bedarf des EDA abhängigen Rekrutierung weiterer Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren Diplomatie und IZA.
2021-4129 AS 2021 874
Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in der Karriere Diplomatie oder der Karriere IZA.
Es gelten die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 2.
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet aufgrund der Ergebnisse des Selektionsverfahrens über die Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin.
Art. 21 Zuständigkeit
Die zuständige Zulassungskommission nimmt die qualitative Vorselektion des Eintrittsverfahrens I (Art. 15 Abs. 5) vor.
Sie gibt im Rahmen des Eintrittsverfahrens I eine Empfehlung ab:
zuhanden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildung (Art. 15 Abs. 6);
zuhanden der DR im Hinblick auf eine unbefristete Anstellung (Art. 17 Abs. 1).
Art. 49 Pikettdienst
(Art. 13 VBPV) Die Auslandvertretungen leisten keinen Pikettdienst.
Art. 81 Höhe
(Art. 81 BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 721 Franken pro Jahr.
Art. 84 Höhe
(Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 6457 Franken pro Jahr.
Art. 88 Höhe
(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 8279 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
Art. 97 Abs. 1
Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.
Art. 99 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1
Der Anspruch auf Vergütung der Besuchsreise wird mit einer für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.
Art. 111 Abs. 2
Die Anpassung des Kaufkraftausgleichs kann nach einer Preiserhebung ausgesetzt werden, wenn instabile wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen sowie unsichere Finanzmärkte vorliegen.
Art. 112 Abs. 2 Bst. a und b
Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet:
alleinstehende Angestellte ohne Kinder;
alleinstehende Angestellte mit Kindern;
Art. 114 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
Art. 120 Abs. 1
Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 11 767 Franken pro Jahr.
Art. 127 Abs. 1
Den Angestellten wird für die Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1723 Franken pro Jahr und Kind entrichtet, solange sie im gemeinsamen Haushalt leben.
Art. 129 Abs. 1
Die Ausbildungskostenbeiträge werden frühestens für das Jahr gewährt, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet. Vorbehalten bleibt die Gewährung von Ausbildungskostenbeiträgen für Kinder, die jünger sind, wenn am Einsatzort im Ausland der obligatorische Schulunterricht früher beginnt.
II
Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. März 2022 in Kraft.
13. Dezember 2021 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Ignazio Cassis
Anhang 5
(Art. 110) Kaufkraftausgleich Vergleichsindex Der zur Anwendung gelangende Kaufkraftausgleich (KKA) richtet sich nach dem aufgrund einer Preiserhebung resp. einer Fortrechnung ermittelten Vergleichsindex. Der KKA wird wie folgt festgesetzt:
Vergleichsindex massgebender KKA 75.1* – 80.0 –20 80.1 – 85.0 –15 85.1 – 90.0 –10 90.1 – 95.0 – 5 95.1 – 102.4 0 102.5 – 107.4 + 5 107.5 – 112.4 +10 112.5 – 117.4* +15 * Bei tieferen oder höheren Vergleichsindizes nach gleichem Muster.
Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2021 874