AS 2021 877

Bundesgesetz
über die Personenbeförderung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)
(Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs
in der Covid-19-Krise)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom3. November 20211,
beschliesst:

I

Das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20092 wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 1bis und 2bis

Zudem gelten sie den Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 die nach Auflösung der Spezialreserve nach Artikel 36 Absatz 2 verbleibenden Verluste im Verhältnis ihrer nach Artikel 30 festgelegten Anteile ab. Die anderen Reserven der Unternehmen werden nicht angerechnet. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.

Für die Jahre 2020 und 2021 richtet der Bund in Abweichung von Absatz 2 Abgeltungen in Höhe eines Drittels der Covid-19-bedingten finanziellen Verluste an den Ortsverkehr aus. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.

Art. 28a Touristische Angebote

Unterstützt ein Kanton touristische Angebote mit einer Personenbeförderungskonzession oder einer kantonalen Bewilligung zum Betrieb von Seilbahnen, so kann der Bund sich an der Finanzierung beteiligen.

2021-4161 AS 2021 877 Personenbeförderungsgesetz (Verlängerung der Unterstützung des AS 2021 877 öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise)

Finanzhilfen des Bundes setzen voraus, dass:

  1. die Covid-19-bedingten finanziellen Verluste in der Zeit vom1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 grösser sind als ein Drittel der Reserven, die in den Geschäftsjahren 2017–2019 gebildet wurden;

  2. das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 keine Dividenden ausschüttet.

Die Finanzhilfe des Bundes beträgt 80 Prozent des Beitrags des Kantons.

Art. 36 Abs. 2bis

In Abweichung von Absatz 2 ist in den Jahren 2020 und 2021 der gesamte Überschuss der Spezialreserve zuzuweisen. Unternehmen, die für die Jahre 2020 und 2021 eine zusätzliche Abgeltung nach Artikel 28 Absatz 1bis oder 2bis erhalten, dürfen für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 keine Dividenden ausschütten.

II

Das Gütertransportgesetz vom 25. September 20153 wird wie folgt geändert:

Art. 9a Abs. 2 Bst. b

Finanzhilfen des Bundes setzen voraus, dass:

b. das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 keine Dividenden ausschüttet.

III

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]4). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

Es tritt am1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Nationalrat, 17. Dezember 2021 Ständerat, 17. Dezember 2021 Die Präsidentin: Irène Kälin Der Präsident: Thomas Hefti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol