AS 2021 884
Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Härtefallverordnung)
Änderung vom 17. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 20201 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 9 Buchstaben a und c, 12 sowie 19 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20202,
Art. 10 Zeitlicher Rahmen
Für Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, für die der Kanton im Verlustfall die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche bis spätestens am 31. März 2022 bei den Kantonen eingereicht.
Für nicht rückzahlbare Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden die Gesuche bis spätestens am 31. März 2022 bei den Kantonen eingereicht.
Art. 16 Abs. 3
Beansprucht ein Kanton Zusatzbeiträge nach Artikel 15, so schliesst er mit dem SECO bis spätestens am 30. April 2022 einen Vertragszusatz über deren Verwendung ab.
2021-3296 AS 2021 884 Covid-19-Härtefallverordnung AS 2021 884
Art. 17 Abs. 1, 2 Bst. c, 2bis und 4
Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung. Berücksichtigt werden können längstens bis zum 31. Dezember 2021 eingetretene Umsatzrückgänge.
Beiträge des Bundes werden dem Kanton ausbezahlt:
c. bei nicht rückzahlbaren Beiträgen: spätestens Ende Dezember 2022 oder, sofern der Kanton wegen eines hängigen Verfahrens vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen nicht fristgerecht abrechnen kann, innert 15 Monaten nach Abschluss des Verfahrens.
Für nicht rückzahlbare Beiträge stellt der Kanton dem Bund bis spätestens am 31. August 2022 oder, sofern ein Verfahren vor Verwaltungs- oder Gerichtsinstanzen hängig ist, innert neun Monaten nach Abschluss des Verfahrens Rechnung.
Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben, freiwillige Rückzahlungen von nicht rückzahlbaren Beiträgen sowie weitere Rückflüsse fallen dem Bund und den Kantonen im Verhältnis ihrer tatsächlichen Kostenbeteiligung an.
Art. 18 Abs. 2
Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung. Sie erfolgt bis am 31. Dezember 2021 monatlich, ab dem1. Januar 2022 quartalsweise und ab dem1. Juli 2022 halbjährlich.
Art. 23 Abs. 2 und 5
Sie gilt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.
Die Artikel 9, 11, 13, 17 Absätze 2 Buchstaben a und b, 3 sowie 18 Absatz 1 und 19 gelten bis zum 31. Dezember 2031.
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II
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 18. Dezember 2021 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 bis zum 31. Dezember 2031.3
Artikel 16 Absatz 3 tritt rückwirkend auf den1. Oktober 2021 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022.
Artikel 10 gilt bis zum 31. März 2022.
17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 17. Dez. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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