AS 2022 126
Verordnung des BLV
über die Einfuhr von Lebensmitteln
mit Ursprung oder Herkunft Japan
Änderung vom 14. Februar 2022
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 28. Januar 20161 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Erklärung» ersetzt durch «amtliche Bescheinigung», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 2 Höchstwerte
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/15332 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
Art. 3 Amtliche Bescheinigung
Lebensmittel nach Artikel 1, die im Anhang aufgeführt sind oder zu mehr als 50 Prozent aus solchen Erzeugnissen bestehen, dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie von einer amtlichen Bescheinigung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/15333 begleitet werden.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission vom 17. September 2021 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, ABl. L 330 vom 20. September 2021, S. 72.
Siehe Fussnote zu Art. 2.
2022-0541 AS 2022 126
Die amtliche Bescheinigung bestätigt, dass die Erzeugnisse den geltenden japanischen Rechtsvorschriften entsprechen und die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
Sie muss gemäss den Anweisungen nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 ausgefüllt werden.
Sie muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.
Sie muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Vertreterin oder einem bevollmächtigten Vertreter:
der zuständigen japanischen Behörde; oder
einer Stelle, die von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigt ist und unter der Aufsicht und Kontrolle dieser Behörde steht.
Ist der amtlichen Bescheinigung ein Analysebericht nach Artikel 4 beizulegen, so muss eine nach Absatz 5 Buchstabe a bevollmächtigte Person bestätigen, dass der Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 die Höchstwerte nach
Artikel 2 nicht überschreitet.
Art. 9c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Februar 2022
Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen nach bisherigem Recht eingeführt werden, wenn sie:
Japan vor dem 15. März 2022 verlassen haben; oder
von einer nach bisherigem Recht ausgestellten Erklärung begleitet werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verfasst worden ist.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 15. März 2022 in Kraft.
14. Februar 2022 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss V des BLV
Anhang
(Art. 3 Abs. 1 und Art. 4) Lebensmittel, denen vor der Ausfuhr in die Schweiz Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind
a) Präfektur Fukushima ex 0302 Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen: ex 0303 – Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) ex 0304 und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi) ex 0305 – Bernsteinfisch (Seriola dumerili) ex 0308 – Japanische Goldbrasse (Pagrus major) ex 0309 – Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex) ex 1504 10 – Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientaex 1504 20 lis) ex 1604 – Japanische Makrele (Scomber japonicus) ex 0709.9999 Wilder Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und deren Verarbeiex 0710.8090 tungserzeugnisse ex 0813.4092/4099 Getrocknete (japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und ex 0813.5081/5099 deren Verarbeitungserzeugnisse
b) Präfektur Miyagi ex 0709.9999 Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren ex 0710.8090 Verarbeitungserzeugnisse ex 2004.9018/9049 ex 2005.9110/9190 ex 0709.9999 Wilder Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeiex 0710.8090 tungserzeugnisse ex 0709.9999 Japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen ex 0710.8090 Verarbeitungserzeugnisse
c) Präfektur Gunma ex 0302 Fisch und Fischereierzeugnisse, ausgenommen: ex 0303 – Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) ex 0304 und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi) ex 0305 – Bernsteinfisch (Seriola dumerili) ex 0308 – Japanische Goldbrasse (Pagrus major) ex 0309 – Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex), ex 1504 10 – Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientaex 1504 20 lis) ex 1604 – Japanische Makrele (Scomber japonicus) V des BLV
d) Präfekturen Yamanashi, Yamagata und Shizuoka
e) Präfekturen Ibaraki, Nagano und Niigata
f) Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 Prozent aus den unter den Buchstaben a–e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan. AS 2022 126