AS 2022 159
Verordnung des UVEK
über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen
betreffend Abgas- und Rauchemissionen
Änderung vom 10. Februar 2022
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 21. August 20021 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.
Ziff. 1 .1.1
1.1.1 Es dürfen nur die unter den Ziffern2.4,3.2 und 3a beschriebenen Messgeräte verwendet werden.
Ziff. 1 .5.2
1.5.2 Abgas-Nachkontrollen durch die Zulassungsbehörden und die Polizei Sind bei Abgas-Nachkontrollen durch die Zulassungsbehörden und die Polizei die Sollwerte (inkl. Toleranzen) oder die unten aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten, so ist nach Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe c VTS eine erneute Abgaswartung oder Abgas-Nachkontrolle anzuordnen. Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin untersteht dabei keiner Strafdrohung, wenn das Fahrzeug termingerecht gewartet wurde. Eine erneute Abgaswartung oder Abgas-Nachkontrolle ist anzuordnen, wenn die Abgaswartung nicht korrekt vorgenommen wurde oder wenn Defekte oder Mängel an der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen. Werden die massgebenden Werte erheblich unter- oder überschritten, so kann für die Beurteilung auf ein vereinfachtes Verfahren abgestellt werden.