AS 2022 194
AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über die Ergänzungsprüfung 2022 für die Zulassung von Inhaberinnen
und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses
oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses
zu den universitären Hochschulen im Zusammenhang mit
der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2022)
vom 18. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19911 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062,
in Ausführung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar / 15. Februar 19953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck
Diese Verordnung regelt die Ergänzungsprüfung 2022 für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelle 2022) angesichts der Covid-19-Epidemie.
SR 413.141 2022-0890 AS 2022 194 Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2022 AS 2022 194
Die Passerelle 2022 findet gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 2. Februar 20114 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen und den Richtlinien 2020 der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) vom Januar 20195 sowie an den geplanten Terminen6 statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
Die SMK und die von ihr ermächtigten anerkannten Maturitätsschulen stellen die Durchführung der Passerelle 2022 unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorgaben von Bund und Kantonen sicher.
Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Passerelle 2022 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so wird die Passerelle 2022 gemäss den Artikeln2 und 3 durchgeführt.
Diese Verordnung bezweckt, dass die Passerelle 2022 unter möglichst einheitlichen Rahmenbedingungen stattfinden kann.
Art. 2 Schriftliche Prüfungen
Können die schriftlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so fällt die entsprechende Prüfungssession gesamthaft aus.
Nach Möglichkeit wird vor Beginn des Studienjahres 2022/2023 eine neue Prüfungssession organisiert.
Art. 3 Mündliche Prüfungen
Können die mündlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so hat dies einen Unterbruch der Prüfungssession zur Folge, in Abweichung von den Artikeln4 und 9 der Verordnung vom2. Februar 20117 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.
Die mündlichen Prüfungen werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt.
Art. 4 Mitteilungspflicht
Erfolgen Abweichungen im Sinne der Artikel 2 und 3, so erstattet der Kanton, in dem die Prüfung hätte stattfinden sollen, der SMK umgehend Mitteilung.
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Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. April 2022 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.
18. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2022 AS 2022 194