AS 2022 198

Verordnung
über Massnahmen im Zusammenhang
mit der Situation in der Ukraine

Änderung vom 25. März 2022

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. g und k–m

  1. Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere, 3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;

  2. Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;

  3. Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;

2022-0882 AS 2022 198

m. Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich: 1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder 3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b und 3

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:

b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.

Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.

Art. 6 Abs. 3 und 4

Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass:

  1. eine Tätigkeit zugunsten eines militärischen Endempfängers, einer militärischen Endverwendung oder für die Luft- oder Raumfahrtindustrie erfolgen soll; oder

  2. eine Tätigkeit für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, die Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt.

Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV2 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen1 und 2.

Art. 9a Güter und Technologien der Seeschifffahrt

Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:

a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;

b. nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:

  1. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;

  2. nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.

Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.

Art. 11 Güter für den Energiesektor

Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.

Die Verbote nach den Absätzen1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:

  1. die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR); oder

  2. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.

Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR- Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen1 und 2 bewilligen, falls:

  1. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder

  2. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.

Art. 12

Aufgehoben

Art. 14a Eisen- und Stahlerzeugnisse

Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.

Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

Art. 14b Luxusgüter

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:

  1. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind; oder

  2. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind.

Art. 15 Abs. 3‒7

Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:

  1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder

  2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.

Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen.

Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

  1. Vermeidung von Härtefällen;

  2. Erfüllung bestehender Verträge;

  3. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;

  4. Erfüllung amtlicher Tätigkeiten von russischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen;

  5. Wahrung schweizerischer Interessen; oder

  6. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine.

Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067 und 175-48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden.

Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒6 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.

Art. 17 Abs. 2 Bst. b

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

b. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt;

Art. 20 Abs. 1 und 2

Die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro Bank oder nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 19343 (BankG) bewilligte Person 100 000 Franken übersteigt.

Das Verbot gilt nicht für:

  1. Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen;

  2. Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, zwischen der Schweiz und dem EWR sowie zwischen dem EWR und der Russischen Föderation erforderlich sind.

Art. 22 Abs. 2

Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.

Art. 23 Abs. 2

Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.

Art. 24 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Geldern der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:

  1. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder

  2. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.

Art. 24a Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:

  1. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15;

  2. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden;

  3. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

  1. Transkationen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in einen EWR-Mitgliedstaat;

  2. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind;

  3. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder 2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD ausnahmsweise Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen.

Art. 28a Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen, Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.

Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.

Art. 28b Verbote im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation

Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation sind verboten:

  1. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisation, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind;

  2. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Russland tätig sind;

  3. die Gründung von Joint-Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind;

  4. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des Bundesamtes für Energie und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:

  1. notwendig sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR- Mitgliedsstaates sicherzustellen oder fossile Brennstoffe, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR- Mitgliedsstaaten zu befördern; oder

  2. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.

Art. 30 Bst. a

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 20144 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom2. April 20145 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:

a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen2 und 8‒15;

Art. 31 Abs. 1

Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28b und 30.

Art. 33

Die Inhalte der Anhänge1, 2 und 8‒15 werden weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht; sie können beim SECO bezogen werden.6

Art. 35 Abs. 5‒8

Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind.

Artikel 24a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind.

Artikel 11 Absätze1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind.

AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144

AS 2014 877, 1003, 1213, 2479

Veröffentlichung durch Verweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Artikel 14a Absätze1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind.

II

Die Anhänge1, 2, 5 und 11 werden gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 15–18 gemäss Beilage.

III

DieseVerordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 25. März 2022 um 23.00 Uhr in Kraft.7

Artikel 28a tritt am 15. April 2022 in Kraft.

Artikel 2 gilt bis zum 30. Juni 2023.

Die folgenden Bestimmungen gelten bis zum 28. Februar 2026:

  1. Artikel 3;

  2. Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b und 3;

  3. Artikel 5 Absätze 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b und 3;

  4. Artikel 6;

  5. Artikel 9a Absätze 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b,3 und 5.

25. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 25. März 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang 1

(Art. 5 Abs. 1 und 2) Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors8

Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim

Anhang 2

(Art. 35 Abs. 4) Endempfänger nach Art. 35 Abs. 49

Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim

Anhang 5

(Art. 11 Abs. 1) Güter der Ölindustrie Titel Güter für den Energiesektor

Anhang 11

(Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b) Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen10

Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim

Anhang 15

Banken und andere Organisationen, die Transaktionsverboten unterliegen11

Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Text kann beim

Anhang 16

Güter und Technologien der Seeschifffahrt Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:

a) Navigationsausrüstung:

ex 8526 Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung: ex 8529 Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar ex 9014 Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte: (einschliesslich Teile und Zubehör)

b) Funkausrüstung:

ex 8517 Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschliesslich Teile)

Anhang 17

Eisen- und Stahlerzeugnisse 7208 Flachgewallte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen. 7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen 7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug 7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen 7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen 7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7214 Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden 7215 Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert 7216 10 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7216 21 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7216 22 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7216 31 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7216 32 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7216 33 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7216 40 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7216 50 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7216 99 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr 7220 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm 7221 Walzdraht aus rostfreiem Stahl 7222 Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl 7225 19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer 7225 30 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer 7225 40 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer 7225 50 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer 7225 91 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer 7225 92 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer 7225 99 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer 7226 19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer 7226 20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer 7226 92 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer 7226 99 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer 7227 Walzdraht aus anderem legierten Stahl 7228 10 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7228 20 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7228 30 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7228 50 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7228 60 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7228 70 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7228 80 Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7301 10 Spundwandeisen 7302 10 Schienen 7302 40 Laschen und Unterlagsplatten 7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl 7305 Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl 7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Anhang 18

Luxusgüter Sofern in diesem Anhang nichts andres angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 14b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

1. Pferde 0101 21 reinrassige Zuchttiere 0101 29 andere 2. Kaviar und Kaviarersatz 1604 31 Kaviar 1604 32 Kaviarersatz 3. Trüffel und Zubereitungen daraus 0709 56 00 Trüffel ex 0710 80 90 andere ex 0711 59 00 andere ex 0712 39 00 andere ex 2001 90 98 andere 2003 90 10 Trüffel ex 2103 90 90 andere ex 2104 10 00 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet ex 2106 90 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 4. Weine (einschliesslich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke 2203 00 Bier aus Malz 2204 10 Schaumwein 2204 21 anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als2 l 2204 29 Anderer Wein 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2207 10 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von

% Vol. oder mehr ex 2208 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen 5. Zigarren und Zigarillos 2402 10 Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend ex 2402 90 andere 6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten 3303 Parfüm und Toilettenwasser 3304 Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege 3305 Zubereitungen für die Haarpflege 3307 Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften 6704 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen 7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel 4201 Sattlerwaren für alle Tiere (einschliesslich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art 4202 Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette- Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen 4205 00 andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder 9605 Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen 8.

Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) 4203 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder 4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen 6101 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103 6102 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104 6103 Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben 6104 Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen 6105 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben 6106 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen 6107 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben 6108 Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen 6109 T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt 6110 Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt 6111 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder 6112 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt 6113 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nrn. 5903, 5906 oder 5907 6114 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt 6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B.

Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt 6116 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt 6201 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203 6202 Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204 6203 Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben 6204 Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder 6205 Hemden für Männer oder Knaben 6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen 6207 Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben 6208 Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen 6209 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder 6210 Bekleidung aus Erzeugnissen der Nrn. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung 6212 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt 6213 Taschentücher und Ziertaschentücher 6214 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren 6215 Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten 6216 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr.

6212 6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht 6402 20 Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind 6402 91 den Knöchel bedeckend 6402 99 andere 6403 19 andere 6403 20 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die grosse Zehe führen 6403 40 Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe 6403 51 den Knöchel bedeckend 6403 59 andere 6403 91 den Knöchel bedeckend 6403 99 andere ex 6404 19 Pantoffeln und andere Hausschuhe 6404 20 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder 6405 Andere Schuhe 6504 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet 6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet 6506 99 Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen 6601 91 Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock 6601 99 andere 6602 Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren ex 9619 Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder 9.

Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht 5701 Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert 5702 10 Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche 5702 20 Bodenbeläge aus Kokos 5702 31 andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren 5702 32 andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 5702 39 andere, aus anderen Spinnstoffen 5702 41 andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren 5702 42 andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 5702 50 andere, ohne Flor, nicht konfektioniert 5702 91 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren 5702 92 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 5702 99 andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen 5703 00 00 Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (einschliesslich Rasen), getuftet, auch konfektioniert 5704 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert 5705 Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert 10.

Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht ex 7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke 7103 Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamante, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamante, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht ex 7104 91 00 Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken 7105 Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen 7106 Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 7107 Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug 7108 Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 7109 Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug 7110 Platin (inkl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 7111 Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug 7113 Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 7115 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen 11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel ex 4907 Banknoten 7118 10 Münzen (ausgenommen Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel 7118 90 andere 12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke ex 8214 Andere Messerschmiedewaren (z. B.

Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen) ex 8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren ex 9307 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden 13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden 6911 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan 6912 Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderem Keramik als Porzellan 6914 Andere Waren aus Keramik 14. Artikel aus Bleikristall ex 7009 91 Spiegel aus Glas, nicht gerahmt ex 7009 92 Spiegel aus Glas, gerahmt ex 7010 Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas 7013 22 aus Bleikristallglas 7013 33 aus Bleikristallglas 7013 41 aus Bleikristallglas 7013 91 aus Bleikristallglas ex 7018 10 Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren ex 7018 90 andere ex 7020 00 80 andere Glaswaren, andere ex 9405 50 nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper ex 9405 91 Teile, aus Glas 15.

Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 CHF ex 8414 51 Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W ex 8414 59 andere ex 8414 60 Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm ex 8415 10 der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split- Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen) ex 8418 10 kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente ex 8418 21 Kompressionskühlschränke ex 8418 29 andere ex 8418 30 Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l ex 8418 40 Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l ex 8419 81 zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen ex 8422 11 Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art ex 8423 10 Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen ex 8443 12 Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen ex 8443 31 Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können ex 8443 32 andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können ex 8443 39 andere ex 8450 11 Waschvollautomaten ex 8450 12 andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder ex 8450 19 andere ex 8451 21 Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg ex 8452 10 Haushaltsnähmaschinen ex 8470 10 elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten ex 8470 21 andere elektronische Rechenmaschinen, druckende ex 8470 29 andere ex 8470 30 andere Rechenmaschinen ex 8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen

von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen ex 8472 90 andere Büromaschinen und -apparate, andere ex 8479 60 Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend ex 8508 11 00 Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l ex 8508 19 andere ex 8508 60 andere Staubsauger ex 8509 80 andere Geräte ex 8516 31 Haartrockner ex 8516 50 00 Mikrowellenöfen ex 8516 60 Vollherde ex 8516 71 Kaffee- oder Teemaschinen ex 8516 72 Brotröster (Toaster) ex 8516 79 andere ex 8517 11 drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat ex 8517 13 Smartphones ex 8517 18 andere ex 8517 61 Basisstationen ex 8517 62 Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahlapparate ex 8517 69 andere ex 8526 91 Geräte für Funknavigation ex 8529 10 Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen ex 8529 10 Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden ex 8531 10 elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte ex 8543 70 Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen ex 8543 70 Antennenverstärker ex 8543 70 Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte ex 8543 70 andere ex 9504 50 00 Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 ex 9504 90 andere 16.

Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 CHF ex 8519 Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte ex 8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger ex 8527 Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert ex 8528 71 nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet ex 8528 72 andere, für mehrfarbiges Bild ex 9006 Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 ex 9007 Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten 17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 CHF/Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 CHF/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür ex 4011 10 neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschliesslich «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art ex 4011 20 neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art ex 4011 30 neue Luftreifen, aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art ex 4011 40 neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art ex 4011 90 neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere ex 7009 10 Rückspiegel für Fahrzeuge ex 8407 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung ex 8408 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung ex 8409 Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn.

8407 oder 8408 bestimmt ex 8411 Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen ex 8428 60 Seilschwebebahnen (einschliesslich Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen ex 8431 39 Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen ex 8483 Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung ex 8511 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter ex 8512 20 andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sichtbaren Signalen ex 8512 30 Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art ex 8512 30 andere ex 8512 40 Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben ex 8544 30 Zündkabelsätze und andere Kabelsätze der für Beförderungsmittel verwendeten Art ex 8603 Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 ex 8605 Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Nr. 8604 ) ex 8607 Teile von Schienenfahrzeugen ex 8702 Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer ex 8703 Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen ex 8706 Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, mit Motor ex 8707 Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705, einschliesslich Führerkabinen ex 8708 Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705 ex 8711 Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen ex 8712 Zweiräder und andere Fahrräder (einschliesslich Lastendreiräder), ohne Motor ex 8714 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn.

8711 bis 8713 ex 8716 10 Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken ex 8716 40 andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger ex 8716 90 Teile ex 8901 10 Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe ex 8901 90 andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet ex 8903 00 00 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus 18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon ex 9101 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen ex 9102 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101 ex 9103 Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk ex 9104 00 00 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge ex 9105 Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk ex 9108 Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt ex 9109 Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke ex 9110 Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren ex 9111 Gehäuse für Uhren der Nrn. 9101 oder 9102, und Teile davon ex 9112 Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon ex 9113 Uhrenarmbänder und Teile davon ex 9114 Andere Uhrenbestandteile 19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 CHF ex 9201 Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur ex 9202 Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen) ex 9205 Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln ex 9206 00 00 Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas) ex 9207 Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten ex 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport ex 4015 19 00 andere ex 4015 90 00 andere ex 6210 40 00 andere Bekleidung für Männer oder Knaben ex 6210 50 andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen ex 6211 11 für Männer oder Knaben ex 6211 12 für Frauen oder Mädchen ex 6211 20 Skianzüge und Skiensembles ex 6216 Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe ex 6402 12 00 Skischuhe und Snowboard-Schuhe ex 6402 19 00 andere ex 6403 12 00 Skischuhe und Snowboard-Schuhe ex 6403 19 00 andere ex 6404 11 00 Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe ex 6404 19 90 andere ex 9004 90 00 andere ex 9020 00 00 Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement ex 9506 11 00 Ski ex 9506 12 00 Skibindungen ex 9506 19 00 andere ex 9506 21 00 Segelbretter ex 9506 29 00 andere ex 9506 31 00 Golfschläger, vollständige ex 9506 32 00 Bälle ex 9506 39 00 andere ex 9506 40 00 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis ex 9506 51 00 Tennisschläger, auch ohne Bespannung ex 9506 59 00 andere ex 9506 61 00 Tennisbälle ex 9506 69 00 andere ex 9506 70 Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen ex 9506 91 00 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik ex 9506 99 00 andere ex 9507 Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nrn. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel 22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele ex 9504 20 00 Billards aller Art und Zubehör dazu ex 9504 30 andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings) ex 9504 40 00 Spielkarten ex 9504 50 00 Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr.

9504.30 ex 9504 90 00 andere