AS 2022 226
Bundesgesetz
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialgesetz, KMG)
Änderung vom 1. Oktober 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom5. März 20211,
beschliesst:
I
Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 107 Absatz 2 und 123 der Bundesverfassung3,
Art. 22a Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
Bei der Beurteilung eines Gesuchs um die Bewilligung von Auslandsgeschäften nach Artikel 22 und von Abschlüssen von Verträgen nach Artikel 20 sind zu berücksichtigen:
die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;
die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit; namentlich ist der mögliche Umstand zu berücksichtigen, dass das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden Liste der Entwicklungshilfeempfänger