AS 2022 230

Verordnung
über die Luftfahrt
(Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 16. Februar 2022

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Feststellung der Angetrunkenheit und anderer Zustände 351 Alkohol

Art. 38 Angetrunkenheit und Dienstunfähigkeit

Als angetrunken und dienstunfähig gilt ein Besatzungsmitglied, das folgende Alkoholkonzentration aufweist:

  1. eine Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,1 mg Alkohol pro Liter Atemluft; oder

  2. eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,2 Gewichtspromille.

Art. 39 Alkoholkontrollen bei Anzeichen der Angetrunkenheit

Bestehen bei einem Besatzungsmitglied Anzeichen für eine Angetrunkenheit, so ist eine Alkoholkontrolle durchzuführen. Diese richtet sich nach den Artikeln 40 Absätze 2–4, 41 und 42 Absätze1 und 3.

2022-0520 AS 2022 230

Art. 40 Durchführung der anlasslosen Atemalkoholprobe

Die Durchführung der anlasslosen Atemalkoholprobe richtet sich:

  1. nach der Verordnung (EU) 2018/10422;

  2. ergänzend nach der vorliegenden Verordnung.

Die erste Atemalkoholprobe wird mit einem Atemalkoholtestgerät durchgeführt.

Liegt das Resultat der ersten Atemalkoholprobe über dem Grenzwert nach Artikel 38 Buchstabe a, so ist frühestens 15 und spätestens 30 Minuten nach Beendigung der ersten Atemalkoholprobe eine zweite Probe mit einem Atemalkoholmessgerät durchzuführen. Dem Besatzungsmitglied ist es während der Wartezeit untersagt, zu essen, zu trinken oder sonst etwas zu sich zu nehmen.

Die Atemalkoholtest- und -messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 (MessMV) und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen. Die Durchführung der Atemalkoholprobe richtet sich sinngemäss nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20074 (SKV) und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Bundesamts für Strassen (ASTRA).

Art. 41 Vorläufige Dienstunfähigkeit

Liegt das Resultat der ersten Atemalkoholprobe mit dem Atemalkoholtestgerät über dem Grenzwert nach Artikel 38, oder muss gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und c eine Blutprobe angeordnet werden, so gilt das Besatzungsmitglied als vorläufig dienstunfähig.

Art. 42 Anordnung und Durchführung eine Blutprobe

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:

  1. eine erste Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät ein Resultat über dem Grenzwert gemäss Artikel 38 ergibt und dieses nicht mittels einer zweiten Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät bestätigt werden kann;

  2. die Atemalkoholprobe verweigert oder vereitelt wird, oder das Besatzungsmitglied sich dieser entzieht; oder

Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologischen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5 700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

c. aus medizinischen Gründen keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann.

Liegt in Fällen von Absatz 1 Buchstabe c ein entsprechendes ärztliches Attest vor, kann von einer Blutprobe abgesehen und das Besatzungsmitglied in den Dienst entlassen werden.

Die Durchführung der Blutprobe richtet sich sinngemäss nach den Vorgaben von

Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 der SKV5 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des ASTRA.

352 Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen

Art. 43 Untersuchungen bei Anzeichen des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen

Bestehen Anzeichen, dass ein Besatzungsmitglied unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen steht, so richtet sich die Durchführung der angeordneten Untersuchungen sinngemäss nach den Artikeln 12a, 12b, 13 Absatz 3, 14, 15 und 17 der SKV6 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des ASTRA.

II

Die Verordnung vom 23. November 19947 über die Infrastruktur der Luftfahrt wird wie folgt geändert:

Art. 29g Abs. 5

Bestehen bei einem Besatzungsmitglied Anzeichen für eine Angetrunkenheit oder bestehen Anzeichen, dass es unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen steht, so ordnet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin geeignete Untersuchungen an. Er oder sie zieht unverzüglich die Polizei bei. Die Durchführung der Massnahmen richtet sich nach den Artikeln 38 ff. der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19738.

III

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2022 in Kraft.

16. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr