AS 2022 242
Verordnung
über die Gebühren im Zivilstandswesen
(ZStGV)
Änderung vom 30. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Trauung oder die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe und für die in diesem Zusammenhang erfolgte Dienstreise (Art. 1a Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20042, ZStV) ganz oder teilweise erlassen wird.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3
Die Gebühr wird erhöht:
b. um 100 Prozent, wenn: 3. die Trauung oder die zeremonielle Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe am Samstag stattfindet.
Art. 7 Abs. 1 Bst. e
Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
e. Kosten für die Benutzung eines anderen Lokals als des Trauungslokals zur Durchführung der Trauung oder der zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 1a Abs. 4 ZStV3;
2022-1029 AS 2022 242
II
Die Anhänge1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2022 in Kraft.
30. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a) Dienstleistungen der Zivilstandsämter Ziff. II., 4.1, 4.3, 4.4 und 7 Fr.
II. Entgegennahme von Erklärungen 4.1 Namenserklärung vor der Trauung, wenn sie unabhängig vom Ehevorbereitungsverfahren oder nach der Eintragung einer Partnerschaft im Ausland abgegeben wird (Art. 12 ZStV): – wenn die Erklärung gemeinsam abgegeben wird 75 – wenn die Erklärung einzeln abgegeben wird, pro erklärende Person 60 4.3 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht, wenn sie nicht gleichzeitig mit der Geburtsanmeldung übermittelt oder vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung abgegeben wird (Art. 14 Abs. 1 ZStV) 75 4.4 Aufgehoben 7. Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 PartG4 i.V.m. Art. 75n ZStV) 75 Ziff. III III. Ehe In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen. 9. Prüfung des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 65 Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärung über die Namensführung (Art. 12 oder 14 Abs. 1 ZStV) und mündliche Eröffnung des Entscheides, dass die Trauung stattfinden kann (Art. 67 Abs. 2 ZStV): – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird 150 – wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 69 Abs. 1 oder 2 ZStV) 125
Partnerschaftsgesetz; SR 211.231 – wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 69 Abs. 2 ZStV) 100 9.2 Aufgehoben 10. Trauungsermächtigung, Ehefähigkeitszeugnis, Annullierung oder Verschiebung der Trauung oder der zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe 10.1 Trauungsermächtigung (Art. 70 Abs. 3 ZStV) 30 10.2 Ehefähigkeitszeugnis (Art. 75 ZStV) 30 10.3 Annullierung der Trauung (Art. 70-72 ZStV) oder der zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75o ZStV) oder Verschiebung des Datums durch die Verlobten weniger als zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin 100 11. Trauung oder zeremonielle Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 70–72 und 75o ZStV): – Grundgebühr 75 – Zuschlag für die Vereinbarung des Trauungstermins und der damit verbundenen Einzelheiten der Zeremonie, wenn die Trauung nicht direkt im Anschluss an das Vorbereitungsverfahren im Trauungslokal (Art. 1a Abs. 3 ZStV) stattfindet 50 – Zuschlag für die Durchführung in einer nicht amtlichen Sprache des Zivilstandskreises ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers 50 – Zuschlag für die Durchführung der Trauung oder der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe im Rahmen einer Zeremonie in einem anderen Lokal als dem Trauungslokal 50 – Zuschlag für das Zurverfügungstellen von Trauzeuginnen und Trauzeugen, wenn diese nicht von den Verlobten gestellt werden, pro Trauzeugin oder Trauzeuge 50 Ziff. III V. Andere Dienstleistungen 19. Befragung einer Person oder eines Paares zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB), wenn das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wird, pro halbe Stunde 75
Anhang 3
(Art. 4 Bst. c) Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland Ziff. II,3.4 und 4.3 II. Entgegennahme von Erklärungen 3.4 Aufgehoben 4.3 Erklärung über die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 PartG5 und Art. 5 Abs. 1 Bst. cbis und 75n Ziff. III., Sachüberschrift und 5, 5.1,5.2 und 5.3 III. Vorbereitung der Eheschliessung 5. In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung 5.1 Entgegennahme des von den Verlobten einzeln oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV) 150 5.2 Aufgehoben 5.3 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, die im Rahmen der Vorbereitung der Eheschliessung vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde 75 Ziff. IV., 8 IV. Andere Dienstleistungen 8. Befragung einer Person oder eines Paares auf Verlangen eines Zivilstandsamtes oder einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zur Klärung von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB), einschliesslich Erstellung des Berichtes, wenn die zuständige Behörde das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abweist, pro halbe Stunde 75