AS 2022 246

Verordnung
über Massnahmen für Publikumsanlässe
von überkantonaler Bedeutung
in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe)

Änderung vom 13. April 2022

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe vom 26. Mai 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 3

Der Kanton kann Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung, deren Durchführung zwischen dem1. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2022 geplant ist und die aufgrund einer nachträglichen behördlichen Anordnung wegen der Covid-19-Epidemie verschoben oder abgesagt werden, unterstützen (Art. 11a Abs. 1 Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020).

Nicht unterstützt werden Veranstaltungen, die nach kantonalem Recht bewilligungspflichtig sind, wenn:

  1. sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Unterstützung die gesundheitspolizeilichen Vorgaben nicht erfüllen, die das kantonale Recht für das geplante Veranstaltungsdatum vorsieht; oder

  2. die Bewilligung nachträglich widerrufen wird, weil das Veranstaltungsunternehmen die gesundheitspolizeilichen Vorgaben nach kantonalem Recht nicht einhält, insbesondere die Anforderungen an das Schutzkonzept.

2022-1193 AS 2022 246 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe AS 2022 246

Art. 4 Abs. 2 und 3

Gesuche für Veranstaltungen, die nach kantonalem Recht eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung benötigen, müssen die gleichen Angaben zu Zeitpunkt, Dauer, Ort und geplanter Teilnehmerzahl enthalten wie die Bewilligung.

Gesuche können bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

Das Veranstaltungsunternehmen hat mit dem Gesuch Unterlagen einzureichen, die insbesondere folgende Angaben enthalten:

b. wenn nach kantonalem Recht eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung erforderlich ist: die Bewilligung, oder, falls die Bewilligung noch nicht erteilt ist, eine Bestätigung des Kantons, in dem die Veranstaltung stattfindet, dass die kantonalen Vorgaben erfüllt sind;

Art. 21 Abs. 3

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

II

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2022 in Kraft.

13. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr