AS 2022 25
AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Übersetzung
Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien1 Änderung des Artikels3 des Landwirtschaftsabkommens2
Angenommen am 28. Mai 2021 Für die Schweiz in Kraft getreten am1. Januar 2022
Der Text von Artikel 3 des Abkommens wird durch den Text im Anhang ersetzt.
Anhang
Art. 3 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien richten sich nach Protokoll B des Freihandelsabkommens3. 2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» im Protokoll B ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.
Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassung wird dieser Beschluss weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/free-trade/Free-Trade- Agreement/Serbia.
2021-2412 AS 2022 25 Landwirtschaftsabkommen mit Serbien. Änd. AS 2022 25