AS 2022 39
AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über Massnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
Änderung vom 26. Januar 2022
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 3
In Abweichung von den Artikeln 32 Absatz 2 und 37 Buchstabe b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) wird keine Karenzzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen.
Art. 4
In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG3 ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder in einem Lehrverhältnis stehen.
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Betrieb gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20214 den Zugang auf Personen beschränken muss, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.
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Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
die Ausbildung der Lernenden weiterhin sichergestellt ist;
der Betrieb gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage den Zugang auf Personen beschränken muss, die sowohl über ein Impf- oder Genesungsals auch über ein Testzertifikat verfügen; und
der Betrieb keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erhält.
Art. 7
In Abweichung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG5 reicht der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse nicht die Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und die Bestätigung ein, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
Art. 8f
In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buchstabe b AVIG6 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 Prozent), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern:
sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet; und
der Betrieb gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20217 den Zugang auf Personen beschränken muss, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen.
Der Arbeitsausfall wird auf der Basis der letzten6 oder 12 Monate vor Beginn der Kurzarbeit für die betroffene Arbeitnehmerin auf Abruf oder den betroffenen Arbeitnehmer auf Abruf berechnet; der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer günstigste Arbeitsausfall wird berücksichtigt.
Artikel 57 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19838 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt, nicht anwendbar.
Art. 8g
In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1bis AVIG9 darf der Arbeitsausfall von über
Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 vier Abrechnungsperioden überschreiten.
Die Abrechnungsperioden für Kurzarbeitsentschädigung, für die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 und zwischen dem1. Januar 2022 und dem 31. März 2022 der Arbeitsausfall von 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten wurde, werden für die Berechnung des Anspruchs von vier Abrechnungsperioden nach Artikel 35 Absatz 1bis AVIG vom1. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und ab dem1. April 2022 nicht berücksichtigt.
Art. 8i
In Abweichung von den Artikeln 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG10 wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung wird als Pauschale ausgerichtet.
Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen.
Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigen Personen.
Weist der Betrieb tiefe Einkommen nach Artikel 17a Buchstabe a Ziffern1 und 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 aus, so wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren für jede Einkommenskategorie einzeln berechnet.
Art. 9 Abs. 9 und 10
Die Geltungsdauer nach Absatz 8 wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Die Artikel 3, 4, 7, 8f und 8i gelten bis zum 31. März 2022.
II
Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198311 wird wie folgt geändert:
Art. 46 Abs. 4 und 5, 50 Abs. 2 und 57a Abs. 1
Aufgehoben
Art. 63 Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
(Art. 41 Abs. 4 AVIG) Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigung wird bei der Berechnung des Verdienstausfalls nicht angerechnet.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 rückwirkend auf den1. Januar 2022 in Kraft.
Die Artikel 4 und 8f treten rückwirkend auf den 20. Dezember 2021 in Kraft.
Ziffer II gilt bis zum 31. März 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
26. Januar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |