AS 2022 51
AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Übereinkommen vom 8. November 1968
über den Strassenverkehr
SR 0.741.10; AS 1993 402
Änderungen am Übereinkommen Angenommen von der Arbeitsgruppe Strassenverkehrssicherheit am 14. Dezember 2020 Annahmenotifikation von der Schweiz hinterlegt am 15. Dezember 2021 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Juli 2022
Übersetzung
A. Änderungen am Haupttext des Übereinkommens
Art. 1 Begriffsbestimmungen
ab) «System für automatisiertes Fahren» bezeichnet ein Fahrzeugsystem, das mithilfe von Hardware und Software dauerhaft die dynamische Steuerung eines Fahrzeugs übernehmen kann. ac) «Dynamische Steuerung» bezeichnet das Ausführen aller Betriebsfunktionen und taktischen Funktionen in Echtzeit, die zur Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlich sind. Dies beinhaltet die Steuerung der Fahrzeugbewegungen in Quer- und Längsrichtung, die Überwachung der Strasse, die Reaktion auf Ereignisse im Strassenverkehr sowie die Planung von Fahrmanövern samt Signalgebung.
Art. 34bis Automatisiertes Fahren
Die Pflicht, dass jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge einen Führer haben müssen, wenn sie in Bewegung sind, gilt während der Verwendung eines Systems für automatisiertes Fahren als erfüllt, sofern das System vereinbar ist mit:
innerstaatlichen technischen Regelungen und sonstigen geltenden internationalen Rechtsinstrumenten für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können; und
innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Betrieb.
2021-2379 AS 2022 51 Strassenverkehr. Übereink. AS 2022 51 Die Wirkung dieses Artikels ist auf das Hoheitsgebiet der Vertragspartei begrenzt, in dem die entsprechenden innerstaatlichen technischen Regelungen und Rechtsvorschriften über den Betrieb gelten.