AS 2022 74

Vorsorgereglement
des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des ETH-Bereichs
(VR-ETH 1)

Änderung vom 26. März und 20. November 2020

Vom Bundesrat genehmigt am 26. Januar 2022

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich
beschliesst:

I

Das Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 20071 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 1 Bst. a

Die Versicherung endet:

a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern in diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird und die Versicherung nicht nach Artikel 18d weitergeführt wird;

2022-0272 AS 2022 74

Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen

Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 58. Altersjahres und vor Vollendung des 65. Altersjahres vom Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen, aber auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgelöst, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Versicherung nach Artikel 47a Absätze 2–

BVG weitergeführt. Die Anmeldung zur Weiterführung der Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form bei PUBLICA eingehen.

Die versicherte Person schuldet die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement und die Risikoprämie für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität. Führt sie auch die Altersvorsorge weiter, so schuldet sie zudem nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers; sie kann freiwillige Sparbeiträge leisten. Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge und der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die versicherte Person kann diesen ganz oder halb weiterversichern. Während der Weiterführung der Versicherung werden das Altersguthaben und die freiwilligen Sparbeiträge verzinst.

Die Weiterführung der Versicherung endet bei Eintritt der Risiken Tod oder Invalidität oder bei Vollendung des 65. Altersjahres. Bei Teilinvalidität wird der versicherte Verdienst entsprechend dem Anspruch auf Invalidenrente gekürzt.

Tritt die versicherte Person vor Vollendung des 65. Altersjahres in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung mindestens in dem Umfang überwiesen, der für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen der neuen Vorsorgeeinrichtung verwendet werden kann.

Verbleibt nach dieser Überweisung mindestens ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so wird die Versicherung weitergeführt. Der versicherte Verdienst wird entsprechend der überwiesenen Austrittsleistung gekürzt.

Verbleibt nach der Überweisung weniger als ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so endet die Versicherung. Der verbleibende Teil der Austrittsleistung wird:

  1. als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das 60. Altersjahr vollendet hat;

  2. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Endet die Versicherung infolge Kündigung durch die versicherte Person oder Kündigung durch PUBLICA wegen Beitragsausständen, so wird die Austrittsleistung:

  1. als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das 60. Altersjahr vollendet hat;

  2. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Art. 26 Abs. 3

Vorbehalten bleibt die Bezahlung der Risikoprämie bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d.

Art. 27 Abs. 2bis und 4 Bst. cbis

Bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d sind die Sparbeiträge und die Risikoprämie gesamthaft von der versicherten Person geschuldet. Sie werden dieser monatlich in Rechnung gestellt.

Sie endet:

cbis. mit Beendigung der Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d;

Art. 32 Abs. 5

Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.

Art. 35 Abs. 3

Bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d schuldet die versicherte Person ihren Sanierungsbeitrag. Dieser wird ihr in Rechnung gestellt.

Art. 40 Abs. 1, 2 und 6

Bei Altersrücktritt können bis zu 100 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben nach Artikel 36 sowie aus einem allfälligen Guthaben aus dem ZP-Konto (Art. 25), als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Erfolgt die Meldung des Kapitalbezugs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. Die Überweisung der Kapitalabfindung erfolgt nach Bezahlung des Verwaltungskostenbeitrages.

Aufgehoben

Der Kapitalbezug ist ausgeschlossen, wenn die Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d mehr als zwei Jahre gedauert hat.

Art. 44 Abs. 2 und 2bis

Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie:

  1. beim Tod der versicherten Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten, mindestens aber auf das Todesfallkapital nach Artikel 50;

  2. beim Tod der rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten.

Entsteht in einem Fall nach Absatz 2 ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.

Art. 81a Anspruch am Ende der Versicherung nach Artikel 18d

Endet die Versicherung, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so richtet sich der Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 18d Absätze 6 und 7.

Art. 83 Abs. 1 Bst. b und 5

Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

b. sie in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder 5 Aufgehoben

Art. 85 Abs. 5

Für Sparbeiträge, welche die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach Artikel 18a, bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c oder bei der Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d anstelle des Arbeitgebers geleistet hat, wird kein Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

Art. 91 Abs. 1bis

Hat die Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d mehr als zwei Jahre gedauert, so besteht kein Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung.

Art. 93 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und c

Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden, bis:

  1. zur Vollendung des 65. Altersjahres;

  2. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 107h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2020

Versicherte, die vor dem1. Dezember 2020 das 62. Altersjahr vollendet und vor dem 1. Januar 2021 Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung noch nicht zurückbezahlt haben:

  1. können die Vorbezüge nicht mehr zurückbezahlen; die Pflichten nach Artikel 93 Absatz 1 entfallen;

  2. können Einkäufe tätigen, soweit diese zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.

20. November 2020 Im Namen des paritätischen Organs Die Präsidentin: Margot Ziekau Der Vizepräsident: Karsten Bugmann Vorsorgewerk ETH Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter AS 2022 74