AS 2023 509

Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)

Änderung vom 6. September 2023

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 3novies Analysen, Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen

1 Sofern sie in den Listen nach Artikel 52 Absatz 1 KVG2 aufgenommen sind, vergütet die Invalidenversicherung:

  1. pharmazeutische Spezialitäten und konfektionierte Arzneimittel; und

  2. die in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe.

2 Sie vergütet auch:

  1. Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3sexies;

  2. diagnostische Massnahmen, die der Diagnose oder Behandlung eines Geburtsgebrechens und seiner Folgen dienen;

  3. Laboranalysen; und

  4. der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

6. September 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr