AS 2024 179
Verordnung des BAKOM
über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums
(VVNF)
Änderung vom 18. April 2024
Präambel
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
verordnet:
I
Die Verordnung des BAKOM vom 18. November 20201 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 3
An die Prüfung ist ein amtlicher persönlicher Ausweis mitzubringen.
Art. 11 Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung
Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 70 Prozent der maximalen Punktzahl erreicht. Besteht die Prüfung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, so müssen für jeden Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der maximalen Punktzahl erreicht werden.
Art. 13 Nachprüfung
Besteht die Prüfung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, so kann der Teil, in welchem das Resultat ungenügend war, innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, kann die gesamte Prüfung erneut ablegen.
II
Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
18. April 2024 | Bundesamt für Kommunikation: Bernard Maissen |
Vorschriften für die Prüfungen zum Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 VNF2
(Art. 12)
Fähigkeitszeugnis | Ausgabe der | |
|---|---|---|
1 | Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate) | 3 |
2 | Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt | 4 |
3 | UKW-Sprechfunkausweis für den Binnenschifffahrtsfunk | 3 |
4 | Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk und Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure | 4 |