AS 2024 462

Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)

Änderung vom 28. August 2024

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 7 Bst. m und n

Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:

  1. Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit;

  2. Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19522 (EOG) oder Elternschaft;

Art. 16 Abs. 2

Für die Festsetzung und Ermittlung der Beiträge nach Erreichen des Referenzalters gilt zusätzlich Artikel 6quater Absätze 4–6 sinngemäss. Richten sich die Beiträge nach Artikel 6 Absatz 2 AHVG, so kommt Artikel 6quaterquater Absätze 1–3 zur Anwendung.

Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende

Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 10 100 Franken, aber weniger als 60 500 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken

Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

10 100

17 600

4,35

17 600

23 000

4,45

23 000

25 500

4,55

25 500

28 000

4,65

28 000

30 500

4,75

30 500

33 000

4,85

33 000

35 500

5,05

35 500

38 000

5,25

38 000

40 500

5,45

40 500

43 000

5,65

43 000

45 500

5,85

45 500

48 000

6,05

48 000

50 500

6,35

50 500

53 000

6,65

53 000

55 500

6,95

55 500

58 000

7,25

58 000

60 500

7,55

Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 10 100 Franken, so hat die versicherte Person einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten, höchstens aber den Mindestbeitrag.

Art. 28 Abs. 1

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 435 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG3. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen

Jahresbeitrag

Zuschlag für jede weitere Stufe von 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen

Franken

Franken

Franken

bis

350 000

435

ab

350 000

522

87

ab

1 750 000

2958

130.50

ab

8 950 000

21 750

Art. 34d Abs. 1

Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Art. 55bis

Aufgehoben

Art. 55ter Abs. 1 Einleitungssatz

Beim Aufschub der Rente nach Artikel 39 AHVG gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente:

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

28. August 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi