AS 2024 474

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Spenglerin/Spengler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Änderung vom 15. August 2024

Präambel

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

verordnet:

I

Die Verordnung des SBFI vom 1. Juli 20191 über die berufliche Grundbildung Spenglerin/Spengler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

  1. Spenglerin oder Spengler EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;

  2. Spenglerpolierin oder Spenglerpolier mit eidgenössischem Fachausweis;

  3. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;

  4. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

15. August 2024

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation:

Martina Hirayama
Staatssekretärin