AS 2024 475
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Änderung vom 15. August 2024
Präambel
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 1. Juli 20191 über die berufliche Grundbildung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Sanitärinstallateurin oder Sanitärinstallateur EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Sanitärinstallateurin und des Sanitärinstallateurs EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
Chefmonteurin Sanitär oder Chefmonteur Sanitär mit eidgenössischem Fachausweis;
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
15. August 2024 | Staatssekretariat für Bildung, Martina Hirayama |