AS 2024 649
Verordnung
über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung
(GebV-Akk)
Änderung vom 23. Oktober 2024
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. März 20061 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung wird wie folgt geändert:
Titel
Verordnung
über die Gebühren der Schweizerischen Akkreditierungsstelle
(GebV-Akk)
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «SECO» ersetzt durch «SAS», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS).
Art. 6 Gebühren nach Zeitaufwand
Der Gebührenansatz für eine Arbeitsstunde beträgt:
Franken | |
|---|---|
| 140.– |
| 235.– |
Art. 8 Jahresgebühren
Für jährlich wiederkehrende administrative Arbeiten zugunsten der akkreditierten Stellen erhebt die SAS jährlich eine Gebühr, namentlich für:
die Nachführung der Dossiers der akkreditierten Stellen;
die Vertretung der Interessen der akkreditierten Stellen im In- und Ausland;
die Unterstützung und Information der akkreditierten Stellen.
Die Jahresgebühr beträgt für:
Franken | |
|---|---|
| 2400.– |
| 3100.– |
| 3800.– |
| 2400.– |
| 2400.– |
| 3100.– |
| 3800.– |
| 3800.– |
| 3100.– |
| 3800.– |
| 3800.– |
| 3800.– |
| 10.– |
| 3800.– |
| 3800.– |
| 3800.– |
| 3800.– |
Verfügt eine akkreditierte Stelle über mehrere Geschäftsstellen, so wird für jede zusätzliche Geschäftsstelle eine Jahresgebühr von 500 Franken erhoben.
Wird die Akkreditierung gestützt auf Artikel 21 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 (AkkBV) suspendiert, so werden die Jahresgebühren vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Verzichtet eine Stelle auf ihre Akkreditierung oder wird ihr diese entzogen, so werden die Gebühren für das laufende Jahr pro rata temporis erhoben. Die Gebühren sind innerhalb von 60 Tagen nach Verzicht auf die Akkreditierung beziehungsweise nach rechtskräftigem Entzug der Akkreditierung zu entrichten.
Art. 8a Anpassung der Gebühren und der Akkreditierungstypen
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Gebühren nach den Artikeln 6, 7 und 8 jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an den Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, sofern dieser seit der letzten Anpassung eine Teuerung von mindestens 5 Prozent erfahren hat.
Es kann die Akkreditierungstypen nach Artikel 8 Absatz 2 an die Akkreditierungstypen nach Anhang 2 AkkBV3 anpassen und die Jahresgebühren für neu hinzugekommene Akkreditierungstypen festlegen.
II
Die Anhänge 2 und 4 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964 (AkkBV) erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
23. Oktober 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Ziff. II)
International massgebende Anforderungen
an Konformitätsbewertungsstellen5
(Art. 7 Abs. 1)
SN EN ISO/IEC 17025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien;
SN EN ISO 15189, Medizinische Laboratorien – Anforderungen an die Qualität und Kompetenz;
SN EN ISO 17034, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Referenzmaterialherstellern;
SN EN ISO/IEC 17043, Konformitätsbewertung – Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Anbietern von Eignungsprüfungen;
SN EN ISO/IEC 17020, Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen;
SN EN ISO/IEC 17021-1, Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren;
SN EN ISO/IEC 17024, Konformitätsbewertung – Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren;
SN EN ISO/IEC 17065, Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren;
SN EN ISO 20387, Biotechnologie – Biobanking – Allgemeine Anforderungen an Biobanking;
SN EN ISO/IEC 17029, Konformitätsbewertung – Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Stellen, die Validierungs- und Verifizierungstätigkeiten durchführen.
(Ziff. II)
Akkreditierungszeichen
(Art. 16)
Folgende Akkreditierungszeichen können in roter oder in schwarzer Ausführung verwendet werden:
Zeichen der akkreditierten Prüfstellen («Swiss Testing Service» [STS])


Zeichen der akkreditierten Kalibrierstellen («Swiss Calibration Service» [SCS])


Zeichen der akkreditierten medizinischen Laboratorien («Swiss Medical Testing Service» [SMTS])


Zeichen der akkreditierten Hersteller von Referenzmaterialien («Swiss Reference Material Service» [SRMS])


Zeichen der akkreditierten Anbieter von Eignungsprüfungen («Swiss Proficiency Testing Service» [SPTS])


Zeichen der akkreditierten Inspektionsstellen («Swiss Inspection Service» [SIS])


Zeichen der akkreditierten Zertifizierungsstellen für Managementsysteme («Swiss Certification Service for Managementsystems» [SCESm])


Zeichen der akkreditierten Zertifizierungsstellen für Personen («Swiss Certification Service for Persons» [SCESe])


Zeichen der akkreditierten Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen («Swiss Certification Service for Products, Processes and Services» [SCESp])


Zeichen der akkreditierten Biobanken («Swiss Biobanking Service» [SBBS])


Zeichen der akkreditierten Validierungs- und Verifizierungsstellen («Swiss Validation and Verification Service» [SVVS])

