AS 2024 692
Verordnung
über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen
(Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)
Änderung vom 20. November 2024
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Mindestbesteuerungsverordnung vom 22. Dezember 20231 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Betrifft nur die italienische Fassung.
Art. 2 Abs. 1
Betrifft nur die italienische Fassung.
Art. 4 Bst. a
Für die Zwecke der schweizerischen Ergänzungssteuer gelten als separate Unternehmensgruppe:
Betrifft nur die französische Fassung.
Art. 5 Abs. 2–6
Betrifft nur die französische Fassung.
Betrifft nur die französische und die italienische Fassung.
Betrifft nur die französische Fassung.
Betrifft nur die französische und italienische Fassung.
Betrifft nur die französische Fassung.
Art. 8 Abs. 4
Betrifft nur die italienische Fassung.
Art. 12 Abs. 1, 2 und 4
Betrifft nur die französische und italienische Fassung.
und 4 Betrifft nur die italienische Fassung.
Art. 15
Betrifft nur die französische Fassung.
Art. 16 Abs. 3 und 4
und 4 Betrifft nur die französische Fassung.
Art. 17 Abs. 4 Einleitungssatz und 5 Einleitungssatz
und 5 Betrifft nur die französische Fassung.
Art. 30 Abs. 1 Bst. b
Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit wird mit Busse bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
Betrifft nur die italienische Fassung.
Art. 40 Abs. 2
Die Bestimmungen über die internationale Ergänzungssteuer finden, mit Ausnahme von Artikel 10 Absatz 3, Anwendung auf Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen. Artikel 10 Absatz 3 findet zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
20. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |