AS 2025 13

Verordnung des EDI
über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung

Änderung vom 23. Dezember 2024

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 29. November 20161 über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 3

Für Vorhaben, die nach Artikel 12 Absatz 2 KFG unterstützt werden, können nicht zusätzlich Finanzhilfen nach der vorliegenden Verordnung beantragt werden.

Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.

Art. 3 Förderbereiche

Es werden Finanzhilfen für Vorhaben gewährt, welche die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen durch eigenes, aktives Musizieren fördern, namentlich für Festivals und Wettbewerbe sowie für Vorhaben von Musikformationen.

Gliederungstitel vor Artikel 7

Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Finanzhilfen

Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4

Bemessung und Art der Gewährung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen betragen höchstens 30 Prozent der Kosten und höchstens 250 000 Franken pro Vorhaben.

Die Finanzhilfen können in Form von Defizitgarantien gewährt werden.

Art. 9 Abs. 1, 2, 2bis und 4

Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.

Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK einzureichen.

Für die Ausrichtung der Finanzhilfen kann das BAK Ausschreibungen durchführen. Es kommuniziert in der Ausschreibung die Eingabefristen.

Das BAK kann mit den Finanzhilfeempfängern Leistungsvereinbarungen abschliessen. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfen und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.

Art. 11 Einleitungssatz

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

Art. 11a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Dezember 2024

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 23. Dezember 2024 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

23. Dezember 2024

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider