AS 2025 165
Asylverordnung 3
über die Bearbeitung von Personendaten
(Asylverordnung 3, AsylV 3)
Änderung vom 26. Februar 2025
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 3 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 14a Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit Eurodac
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken festlegen und gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/13582 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7aa des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 darstellen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
26. Februar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |