AS 2025 30
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 13. Dezember 2024
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz
Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C oder D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie Verkehrsexperten für Führerprüfungen:
Art. 35 Abs. 1
Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe.
Art. 35a Abs. 1
Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt worden ist. Mit der Annullierung muss der Führerausweis eingezogen werden.
Art. 42 Abs. 3bis Bst. b
Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:
Personen mit einem gültigen Führerausweis, der nicht von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurde, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Artikel 25 bedürfen; ausgenommen ist das Zirkus- und Schaustellerpersonal.
Art. 65 Abs. 2 Bst. b und c, 3 und 4
Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:
Betrifft nur den italienischen Text.
seit mindestens drei Jahren im Besitz eines schweizerischen Führerausweises der Kategorie B oder C oder eines Führerausweises der Kategorie B oder C eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
Betrifft nur den italienischen Text.
Beim Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen entfallen die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben d und e.
II
Die Anhänge 1, 3 und 3a werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
13. Dezember 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
Medizinische Mindestanforderungen
(Art. 7, 9, 34 und 65 Abs. 2 Bst. d)
Führer von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist
Einleitung vor Ziffer 1 Sehvermögen, 1. Gruppe Buchstabe d und 2. Gruppe Buchstabe d:
1. Gruppe | 2. Gruppe | ||
|---|---|---|---|
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|
Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung
(Art. 7, 11a, 27 und 65)
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 5i, 7, 27 und 65)
Ziff. 2.1
2.1 Die medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV)
der 1. medizinischen Gruppe | der 2. medizinischen Gruppe |
erfüllt nur mit den nachstehenden nicht erfüllt | erfüllt nur mit den nachstehenden nicht erfüllt |
Augenärztliches Zeugnis
(Art. 5i)
Bst. A
die erste medizinische Gruppe (A, A1, B, B1, F, G, M, Verkehrsexperten für Fahrzeugprüfungen)
die zweite medizinische Gruppe (D, D1, C, C1, Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexperten für Führerprüfungen)