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AS 2025 337

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 14. Mai 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 57b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.

II

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Juli 2026; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

14. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi