AS 2025 371

Verordnung des EDI
betreffend die Information über Lebensmittel
(LIV)

Änderung vom 28. Mai 2025

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 betreffend die Information über Lebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. jbis

Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein (obligatorische Angaben):

Art. 45c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2025

Lebensmittel, die der Änderung vom 28. Mai 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

28. Mai 2025

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider