AS 2025 389

Verordnung des EDI
über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
(VLBE)

Änderung vom 2. Juni 2025

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 41 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf,

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Anfangsnahrung» durch «Säuglingsanfangsnahrung» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 43b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, die der Änderung vom 2. Juni 2025 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Die Anhänge 1–3 und 3a werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

2. Juni 2025

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

Stoffe und Verbindungen

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 6 Bst. d, 8 Abs. 3 Bst. c, 13 Bst. d, 15 Abs. 3 Bst. c, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 Bst. c, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 35a Abs. 3 Bst. b)

In der Stoffkategorie «Mineralstoffe» wird der Stoff Eisen in alphabetische Reihenfolge um folgenden Eintrag ergänzt:

Stoffe

Verbindungen

Lebensmittelkategorien

Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

Getreidebeikost und andere Beikost

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung

Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung

Mineralstoffe

Eisen

Eisen-Milchkaseinat

x in Erzeugnissen, die nicht für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

x

x

Anforderungen an die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung

(Art. 6 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 8 Abs. 3)

Ziff. 2.4 und 2.4.4

2 Proteine

  • 2.4 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

  • Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten muss die Proteinanforderungen nach Ziffer 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 erfüllen.

  • 2.4.4 Proteinanforderungen Gruppe D

  • 2.4.4.1 Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,57 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(2,4 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

  • 2.4.4.2 Proteinquelle

  • Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 Prozent Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 70 Prozent.

  • 2.4.4.3 Proteinverarbeitung

  • Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 7,0 bis 8,0 und einer Temperatur von 50 bis 60 °C in einem zweistufigen Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Serinendopeptidase und einer Metalloprotease durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses mit einem Wärmebehandlungsschritt (mindestens 30 Sekunden bei 100–120 °C) inaktiviert.

  • 2.4.4.4 Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren und L-Carnitin

  • Bei gleichem Energiewert muss Säuglingsanfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäss Anhang 3a Buchstabe A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist; der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt können ebenso zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch eine systematische Auswertung der verfügbaren allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und die Sicherheitserwägungen sowie erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen für die Konzeption und die Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

  • Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

Anforderungen an die Zusammensetzung von Folgenahrung

(Art. 13 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 15 Abs. 3)

Ziff. 2.4 und 2.4.4

2 Proteine

  • 2.4 Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

  • Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten muss die Proteinanforderungen nach Ziffer 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 erfüllen.

  • 2.4.4 Proteinanforderungen Gruppe D

  • 2.4.4.1 Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,57 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(2,4 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

  • 2.4.4.2 Proteinquelle

  • Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 Prozent Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 70 Prozent.

  • 2.4.4.3 Proteinverarbeitung

  • Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 7,0 bis 8,0 und einer Temperatur von 50 bis 60 °C in einem zweistufigen Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Serinendopeptidase und einer Metalloprotease durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses mit einem Wärmebehandlungsschritt (mindestens 30 Sekunden bei 100–120 °C) inaktiviert.

  • 2.4.4.4 Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren

  • Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein nach Anhang 3a Buchstabe A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren in der Muttermilch

(Art. 6 Bst. b und 13 Bst. b)

Buchstabe A., 2. Absatz

  • Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder auf der Basis von Sojaproteinisolaten, allein oder gemischt mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, sowie Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten

  • Für die Anhänge 2 Ziff. 2.2, 2.3, 2.4.2, 2.4.3 und 2.4.4 und 3 Ziff. 2.2, 2.3, 2.4.2, 2.4.3 und 2.4.4 gelten für die essenziellen und halbessenziellen Aminosäuren in der Muttermilch, in Milligramm pro 100 kJ oder 100 kcal, die folgenden Werte: