AS 2025 391

Verordnung des EDI
über Höchstgehalte für Kontaminanten
(Kontaminantenverordnung, VHK)

Änderung vom 2. Juni 2025

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 6 der Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 20161,

verordnet:

I

Die Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

Art. 8c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025

Lebensmittel, die der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Die Anhänge 1–6, 8 und 9 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

2. Juni 2025

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

(Art. 2 Abs. 3 Bst. a, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Höchstgehalte für Nitrat in Lebensmitteln

Titel

Höchstgehalte für Nitrat und Perchlorat in Lebensmitteln

Teil B

Den Eintrag für Perchlorat «Bohnen» in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle einfügen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Perchlorat

"

Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen

0,15

Den Eintrag für Perchlorat «Gemüse» gemäss nachstehender Tabelle ersetzen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Perchlorat

"

Gemüse

0,05

ausgenommen Blattgemüse und frische Kräuter, Grünkohl, Kürbisgewächse und Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen

Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln

(Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1)

Teil A

Ziffer 3 durch folgenden Text ersetzen:

3 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus Hartschalenobst bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 Prozent des betreffenden Hartschalenobstes enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2.

Ziffern 12–15 hinzufügen:

12 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus Trockenobst bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 Prozent des betreffenden Trockenobstes enthalten, gelten die für das entsprechende Trockenobst festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2.

13 Unter aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 Prozent Getreideerzeugnisse enthalten.

14 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, fallen unter daraus gewonnene Erzeugnisse alle Erzeugnisse, die mindestens 80 Prozent dieser Getreideerzeugnisse enthalten.

15 Für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 beziehen sich die Höchstgehalte auf die Untergrenzen («lower bound»), die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

Teil B

Die Einträge für Deoxynivalenol in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle ersetzen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Deoxynivalenol

Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

400 µg/kg

ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck

"

Getreide, unverarbeitet

1000 µg/kg

ausgenommen unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Mais und unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und ausgenommen Reis

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

150 µg/kg

ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

"

Hafer, unverarbeitet

1750 µg/kg

einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden

"

Hartweizen, unverarbeitet

1500 µg/kg

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

150 µg/kg

ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind);

"

Mais, unverarbeitet

1500 µg/kg

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Mahlerzeugnisse aus Getreide

600 µg/kg

ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Mais und Mahlerzeugnisse aus Reis

"

Mahlerzeugnisse aus Mais

750 µg/kg

die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

"

Mahlerzeugnisse aus Mais

1000 µg/kg

die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

"

Polenta, vorgekocht und verzehrfertig

250 µg/kg

"

Teigwaren

600 µg/kg

trocken, Wassergehalt ca. 12 %

"

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Popcorn-Mais und Popcorn

750 µg/kg

ausgenommen Reis

Den Eintrag für Ergotalkaloide «Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g)» durch die zwei Einträge gemäss nachstehender Tabelle ersetzen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Ergotalkaloide

"

Mahlerzeugnisse aus Gerste, Dinkel und Hafer

50 µg/kg

mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse

"

Mahlerzeugnisse aus Weizen

100 µg/kg

mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse

Den Eintrag für Mutterkorn-Sklerotien «Roggen» gemäss nachstehender Tabelle ersetzen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Mutterkorn-Sklerotien

"

Roggen

0,2 g/kg

unverarbeitet

Die Einträge für Summe der Toxine T-2 und HT-2 in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle einfügen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Summe der Toxine T-2 und HT-2

Backwaren

20 μg/kg

übrige, ausgenommen Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % und ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

"

Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 %

100 μg/kg

einschliesslich Kleingebäck

"

Braugerste, unverarbeitet

200 μg/kg

"

Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer

75 μg/kg

"

Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer

50 μg/kg

"

Gerste

50 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Gerste, unverarbeitet

150 μg/kg

übrige

Getreide, unverarbeitet

50 μg/kg

ausgenommen unverarbeitete Braugerste und übrige Gerste, unverarbeiteter Mais, unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und Reis

"

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

10 μg/kg

ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

"

Getreideerzeugnisse

20 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt; ausgenommen Hafer, Gerste, Mais und Hartweizen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind; ausgenommen Reis

"

Hafer

100 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Haferflocken

100 μg/kg

"

Hartweizen

50 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Hartweizen, unverarbeitet

100 μg/kg

"

Kleie aus anderem Getreide als Hafer

50 μg/kg

"

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

10 μg/kg

ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

"

Mahlerzeugnisse aus Getreide

20 μg/kg

ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschliesslich Haferkleie) und Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais; ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis

"

Mahlerzeugnisse aus Hafer

100 μg/kg

einschliesslich Haferkleie

"

Mahlerzeugnisse aus Mais

50 μg/kg

Mais

50 μg/kg

zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Mais, unverarbeitet

100 μg/kg

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Teigwaren

20 μg/kg

trocken, Wassergehalt ca. 12 %

Die Einträge für Zearalenon in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle ersetzen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Zearalenon

Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

50 µg/kg

ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck

"

Getreide, unverarbeitet

100 µg/kg

ausgenommen unverarbeiteter Mais und ausgenommen Reis

"

Getreide, Getreidekleie und -keime, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr

Getreidemehl und -griess

75 µg/kg

ausgenommen Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien; ausgenommen Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets und ausgenommen andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

"

Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder

20 µg/kg

ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

"

Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge
und Kleinkinder, verarbeitet

20 µg/kg

"

Mais zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis

100 µg/kg

"

Mais, unverarbeitet

350 µg/kg

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

200 µg/kg

mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

"

Maisöl

400 µg/kg

raffiniert

"

Mehl und durch Aufblähen oder Rösten
hergestelltes Maismahlerzeugnis

300 µg/kg

mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

Höchstgehalte für Metalle und Metalloide

(Art. 2 Abs. 3 Bst. c, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Teil A

Ziffern 9–11 hinzufügen:

9 Der Höchstgehalt für Schalenfrüchte gilt nicht für Schalenfrüchte zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2.

10 Der Höchstgehalt für Ölsaaten gilt nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2.

11 Bei getrocknetem Seetang gilt der Höchstgehalt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt für den abgetrennten und gewaschenen geniessbaren Teil. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt bezogen auf die Trockenmasse

Teil B

Die Einträge für Arsen (anorganisch) in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle ersetzen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Arsen (anorganisch)

alkoholfreie Getränke

0,1

übrige

"

alkoholfreie Getränke auf Reisbasis

0,03

"

Braunalge Sargassum fusiforme (Hizikia fusiformis)

35

bezogen auf Trockenmasse

"

Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,02

"

Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare

0,02

"

Gelatine

1

"

Kollagen

1

"

Margarine

0,1

"

Minarine

0,1

"

Obstwein, alkoholfrei

0,2

"

Reis, geschliffen, nicht parboiled (polierter oder weisser Reis)

0,15

"

Reis, parboiled oder geschält

0,25

"

Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker, Reiskuchen, Reisflocken und Frühstückspuffreis

0,3

"

Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder

0,1

"

Reismehl

0,25

"

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

0,02

in Pulverform

"

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

0,01

flüssig

"

Speisefette und Speiseöle

0,1

"

Wein

0,2

"

Wermut und Bitter, alkoholfrei

0,2

Gesamtarsen (Summe aus As(III) und As(V))

Speisesalz

0,5

Den Eintrag für Cadmium «Wurzel- und Knollengemüse» gemäss nachfolgender Tabelle ersetzen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Cadmium

"

Wurzel- und Knollengemüse

0,1

ausgenommen Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Randen, Rettich, Schwarzwurzeln, Speiserüben, tropisches Wurzel- und Knollengemüse und Erdmandeln

Die folgenden drei Einträge für Cadmium löschen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Cadmium

"

Austernpilz

0,15

"

Kulturpilze

0,05

ausgenommen Austernpilz und Shiitake

"

Shiitake

0,15

Die folgenden drei Einträge für Cadmium in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle einfügen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Cadmium

"

Agaricus bisporus

0,05

"

Erdmandeln

0,1

"

Kulturpilze

0,15

übrige

Die Einträge für Nickel in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle einfügen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Nickel

Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

0,5

ausgenommen Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind

"

Blattgemüse

0,5

ausgenommen frische Kräuter, bezogen auf Frischgewicht

"

Cashewnüsse, Esskastanien, Paranüsse, Pinienkerne und Walnüsse,

10

"

Erdnüsse (Ölsaaten)

12

"

frische Kräuter

1,2

bezogen auf Frischgewicht

"

Fruchtgemüse

0,4

bezogen auf Frischgewicht

Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte

0,25

ausgenommen Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten; einschliesslich Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind

Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten

1

einschliesslich Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind

"

Getreide

"

Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

3

"

getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen

12

"

Hartschalenobst

3,5

ausgenommen Esskastanien, Pinienkerne, Walnüsse, Paranüsse und Cashewnüsse

"

Hülsengemüse

1

ausgenommen Sojabohnen/Edamame (Glycine max)

"

Hülsenfrüchte

4

ausgenommen getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen

"

Kakaopulver und fettarmes Kakaopulver

15

zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat in gezuckertem Kakaopulver oder Schokoladepulver bestimmt (Trinkschokoladenpulver)

"

Kohlgemüse

0,5

bezogen auf Frischgewicht

"

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

0,25

in Pulverform

"

"

0,1

flüssig

"

"

0,4

in Pulverform, nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt

"

Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

2,5

"

Schokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

7

"

Seetang

30

ausgenommen Wakame (Undaria pinnatifida)

"

Sonnenblumenkerne (Ölsaaten)

8

"

Sojabohnen (Ölsaaten)

15

"

Sojabohnen/Edamame (Glycine max)

6

"

Stängelgemüse

0,4

bezogen auf Frischgewicht

"

Wakame (Undaria pinnatifida)

40

"

Wurzel- und Knollengemüse

0,9

bezogen auf Frischgewicht

"

Zwiebelgemüse

0,9

bezogen auf Frischgewicht

Den Eintrag für Quecksilber «Kopffüsser» gemäss nachstehender Tabelle ergänzen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(mg/kg)

Bemerkungen

Quecksilber

Kopffüsser

0,3

ohne Eingeweide

Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Lebensmitteln

(Art. 2 Abs. 3 Bst. d, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Teil B

Die Einträge für Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern «Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder» gemäss nachstehender Tabelle ersetzen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(μg/kg)

Bemerkungen

Summe aus 3‑Monochlorpropandiol (3‑MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern

"

Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

80

in Pulverform; ausgedrückt als 3- MCPD

"

"

12

in flüssiger Form; ausgedrückt als 3- MCPD

Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln

(Art. 2 Abs. 3 Bst. e, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Teil A

Ziffer 5 durch nachstehenden Text ersetzen:

5 In Bezug auf Fleisch und Fleischerzeugnisse, Rohmilch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eiererzeugnisse gelten die Höchstgehalte in Fett nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis. Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet:

– Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02.

Teil C

Die Einträge für Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ) «Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildbret» sowie für Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ) «Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildbret» gemäss nachstehender Tabelle ersetzen:

1

2

3

4

Parameter

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ)

"

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Cervidae

3,0 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

Summe aus Dioxinen und dl‑PCB (WHO‑PCDD/ F-PCB- TEQ)

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Cervidae

7,5 pg/g

ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln

(Art. 2 Abs. 3 Bst. f, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Teil B

Die Einträge für Benzo(a)pyren und für Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen «diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind» und «Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung» gemäss nachstehender Tabelle ersetzen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt
(μg/kg)

Bemerkungen

Benzo(a)pyren

"

diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

1

in Pulverform

"

1

flüssig

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

1

in Pulverform

"

1

flüssig

Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)
fluoranthen und Chrysen

diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

1

in Pulverform

"

1

flüssig

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

1

in Pulverform; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

"

1

flüssig; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine

(Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Teil A

Ziffer 5 durch nachstehenden Text ersetzen:

5 Der Höchstgehalt für Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure, gilt nicht für ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, wenn der Hinweis «nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht zum roh verzehren» vorhanden ist. Diese ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem Höchstgehalt von 250 mg/kg Blausäure entsprechen.

Ziffer 6 hinzufügen:

6 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, fallen unter daraus gewonnene Erzeugnisse alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Getreideerzeugnisse enthalten.

Teil B

Den Eintrag für Blausäure einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure «Leinsamen» gemäss nachstehender Tabelle ersetzen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Blausäure einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure

"

Leinsamen

250 mg/kg

unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, ausgenommen Leinsamen, die nicht für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind und ausgenommen Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2.

"

"

150 mg/kg

ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind

Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln

(Art. 2 Abs. 3 Bst. i, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

Teil A

Ziffern 4–6 hinzufügen:

4 Für Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

5 Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC. Auf den Gehalt an Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 x Δ9-THCA (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA).

6 Als aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschliesslich aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse.

Teil B

Alle bestehenden Einträge für Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) gemäss nachstehender Tabelle ersetzen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente)

gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse

3 mg/kg

ausgenommen Hanfsamenöl

"

Hanfsamen

3 mg/kg

"

Hanfsamenöl

7,5 mg/kg